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Anlage - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundespatentgericht und beim Bundesgerichtshof (ERVBPatGBGHV)

V. v. 05.08.2003 BGBl. I S. 1558, 2004 I S. 331; aufgehoben durch § 4 V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2130
Geltung ab 15.10.2003; FNA: 424-1-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Anlage (zu § 2)



1.
Elektronische Dokumente sind zu übermitteln:

a)
als Dateianhang an eine elektronische Nachricht mittels des Protokolls SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) oder

b)
im Wege der Datei-Übertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hyper Text Transfer Protocol Secure).

2.
Elektronische Nachrichten dürfen beim Bundespatentgericht und beim Bundesgerichtshof nur an die veröffentlichten Eingangsadressen übermittelt werden. Bei der Übertragung der Nachrichten soll, sofern bekannt, das Aktenzeichen angegeben werden, bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten die einschlägige Verfahrensart. Bei der Übermittlung als elektronische Nachricht sollen diese Angaben aus dem Betreff der Nachricht ersichtlich sein.

3.
Zur qualifizierten elektronischen Signatur ist die von der DATEV eG, 90329 Nürnberg, vertriebene Software GERVA ab Version 1.12 zu verwenden. Die Verwendung einer anderen Software ist zulässig, wenn die qualifizierte elektronische Signatur mit Hilfe von GERVA ab Version 1.12 oder eines hierzu kompatiblen Produkts verifiziert werden kann. Die Signatur soll nur den Dateianhang einbeziehen, nicht die elektronische Nachricht selbst. Mehrere Dateianhänge sollen einzeln signiert werden.

4.
Die Nachricht kann zur Übermittlung verschlüsselt werden. Hierzu sind die von den Gerichten bekannt gegebenen öffentlichen Schlüssel und Zertifikate zu verwenden. Soweit die Nachricht zum Zweck der Transportsicherung mit einer elektronischen Signatur versehen wird, ist für diese, ebenso wie für eine mögliche Verschlüsselung, die Software GERVA ab Version 1.12 oder ein hierzu kompatibles Produkt zu verwenden.

5.
Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen:

a)
Adobe PDF (Portable Document Format) Version 1.0 bis 1.3,

b)
Microsoft Word 97 oder 2000 (Version 8 oder 9),

c)
Microsoft RTF (Rich Text Format) Version 1.0 bis 1.6, ohne Erweiterungen für Microsoft Word 2000,

d)
HTML (Hypertext Markup Language), sofern mit Microsoft Internet Explorer 5.x darstellbar,

e)
XML (Extensible Markup Language), sofern mit Microsoft Internet Explorer 5.x darstellbar, oder

f)
ASCII (American Standard Code for Information Interchange).

6.
a)
Der Dateiname des elektronischen Dokuments soll enthalten:

aa)
das gerichtliche oder behördliche Aktenzeichen, bei Neueingängen die Bezeichnung der Verfahrensart,

bb)
eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts,

cc)
die Kurzbezeichnung der Parteinamen und

dd)
das Datum im Format JJJJ-MM-TT.

b)
Zu einem Dokument gehörige Anlagen, die in einer gesonderten Datei übermittelt werden, sollen denselben Dateinamen erhalten wie das Hauptdokument, erweitert um die Bezeichnung „Anlage" und eine dreistellige fortlaufende Nummer.

7.
Zur Sicherung der Authentizität kann die qualifizierte elektronische Signatur abweichend von Nummer 3 an einer Datei vorgenommen werden, die das elektronische Dokument als Grafik darstellt. Die Grafik muss mit der Software GERVA ab Version 1.12 darstellbar sein.

8.
Bei der Übersendung können mehrere Dateien in einer Archivdatei des Formats ZIP, Version vom 13. Juli 1998, zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. In einem ZIP-Archiv sollen nur inhaltlich zusammengehörige Dateien abgelegt werden.





 

Frühere Fassungen von Anlage ERVBPatGBGHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.10.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz
vom 26.09.2006 BGBl. I S. 2161

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.