Artikel 2 - Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (12. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. August 2017 GebOSt Anlage

Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Gebühren-Nummer 164.2 werden die folgenden Gebühren-Nummern 165 bis 166.2 eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„165Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle  
165.1Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der
Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten
694,79
165.2Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung
der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
694,79
166Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle  
166.1Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der
Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten
167,42
166.2Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der
Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
167,42".


2.
Nach Gebühren-Nummer 216 werden die folgenden Gebühren-Nummern 217 bis 217.2 eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„217Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle  
217.1Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der
Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten
250,00 bis 1.000,00
217.2Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung
der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
250,00 bis 1.000,00".


3.
Gebührennummer 345 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„345Entscheidung über die Erteilung im Falle der Anerkennung nach § 7
BKrFQG, Untersagung der Durchführung des Unterrichts nach § 7a
Absatz 1 und 2 BKrFQG, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, ein-
schließlich Anerkennungsurkunde, nach § 7a Absatz 3 BKrFQG sowie die
Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7a Absatz 5 BKrFQG
51,10 bis 511,00".


4.
Gebührennummer 346 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„346Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7b Absatz 1 in Verbindung mit
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 BKrFQG sowie § 7b Absatz 2 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 BKrFQG
30,70 bis 511,00".


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Zitierungen von Artikel 2 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 12. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Artikel 6 FahrlRNV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden ...


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