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Artikel 1 - Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (12. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung



Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 71 werden folgende Angaben eingefügt:

§ 71a Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten

§ 71b Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung".

b)
Nach der Angabe zu Anlage 14 wird folgende Angabe eingefügt:

Anlage 14a Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (zu § 71b)".

c)
Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende Angabe eingefügt:

Anlage 15a Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (zu § 71a Absatz 3)".

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe zur Klasse AM wie folgt gefasst:

„Klasse AM: - leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),

-
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),

-
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)."

b)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 wird das Wort „Klassen" durch das Wort „Klasse" ersetzt.

c)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 23. August 2017 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 24. August 2017 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1."

2a.
In § 11 Absatz 10 Nummer 4 werden vor dem Wort „zugestimmt" die Wörter „vor Kursbeginn" eingefügt.

3.
In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Januar 1997" durch die Angabe „September 2013" ersetzt.

4.
In § 16 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Reisepass" die Wörter „oder in ein sonstiges Ausweisdokument" eingefügt.

5.
In § 17 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Reisepass" die Wörter „oder in ein sonstiges Ausweisdokument" eingefügt.

6.
In § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440)" durch die Wörter „vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 218)" ersetzt.

6a.
In § 25 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „In Falle" durch die Wörter „Im Falle" ersetzt.

7.
In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Beschluss der Kommission vom 20. März 2014 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 120 vom 23.4.2014, S. 1)" durch die Wörter „Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62)" ersetzt.

7a.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Nummer 7 werden die Wörter „, oder - falls die Erlaubnis für Mietwagen oder Krankenkraftwagen gelten soll - die erforderlichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebssitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als 50.000 Einwohner hat" gestrichen.

b)
Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.

7b.
In § 67 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Januar 1997" durch die Angabe „September 2013" ersetzt.

8.
Nach § 71 werden die folgenden §§ 71a und 71b eingefügt:

§ 71a Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten

(1) Die Eignung von psychologischen Testverfahren und -geräten, die Träger von Begutachtungsstellen für die Feststellung der Fahreignung sowie Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin" zur Erstellung von Gutachten nach Anlage 5 einsetzen, muss von Trägern unabhängiger Stellen bestätigt werden. Die Träger unabhängiger Stellen haben die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden erlassenen „Richtlinie zur Bestätigung der Eignung der Testverfahren und -geräte und der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung" vom 31. März 2017 (VkBl. S. 227 ff.) zu prüfen.

(2) Der Träger einer unabhängigen Stelle bedarf für seine Tätigkeit nach Absatz 1 der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden in dem Bundesland, in dem er seinen Sitz hat. Hat der Träger einer unabhängigen Stelle seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, kann er die amtliche Anerkennung in einem Bundesland seiner Wahl beantragen.

(3) Der Träger der unabhängigen Stelle hat die amtliche Anerkennung schriftlich zu beantragen. Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen der Anlage 14a erfüllt und sich dies von der Bundesanstalt für Straßenwesen nach § 72 bestätigen lässt.

(4) Die amtliche Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers der unabhängigen Stelle sicherzustellen.

(5) Die amtliche Anerkennung ist auf 15 Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag um höchstens 15 Jahre verlängert. Die Verlängerung kann mehrmals beantragt werden. Für jede Verlängerung hat der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen der Anlage 14a gesondert nachzuweisen.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde widerruft die amtliche Anerkennung, wenn

1.
nachträglich eine Anerkennungsvoraussetzung weggefallen ist oder

2.
der Träger gegen die Pflichten aus der anerkannten Tätigkeit oder gegen die erteilten Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen gröblich verstößt.

(7) Entstehen nach Erteilung der amtlichen Anerkennung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ernsthafte Bedenken, ob der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen nach Anlage 14a weiterhin erfüllt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde anordnen, dass der Träger der unabhängigen Stelle binnen einer angemessenen Frist ein Gutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen beizubringen hat, dass er die Voraussetzungen nach Anlage 14a erfüllt.

(8) Der Träger der unabhängigen Stelle hat die Kosten zu tragen, die der nach Landesrecht zuständigen Behörde entstehen, wenn

1.
die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen oder

2.
er durch unsachgemäßes Verhalten eine Maßnahme der Behörde veranlasst hat.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach den Absätzen 6 oder 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 71b Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

Die Eignung von Kursen, die Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen, muss von Trägern unabhängiger Stellen bestätigt werden. Für Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gelten die Vorschriften des § 71a entsprechend, die Absätze 3 und 5 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen der Anerkennung nach Anlage 15a richten."

9.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die folgenden Nummern eingefügt:

„4.
Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a,

5.
Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4.
die in der Anlage 14a Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte nach § 71a,

5.
die in der Anlage 15a Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b."

10.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 74 Absatz 4 Satz 2" durch die Angabe „§ 74 Absatz 4 Satz 5" ersetzt.

b)
In Nummer 9 wird nach der Angabe „§ 28 Absatz 1 Satz 2" die Angabe „§ 29 Absatz 1 Satz 6" eingefügt.

c)
In Nummer 10 wird die Angabe „§ 25 Absatz 5 Satz 3" durch die Angabe „§ 25 Absatz 5 Satz 6" ersetzt.

11.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 8a bis 8g werden wie folgt gefasst:

„8a.
§ 6 Absatz 1 zu Klasse AM:

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, die bis zum Ablauf des 23. August 2017 erteilt wurde, sind auch berechtigt, dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Leermasse von mehr als 270 kg und zweirädrige Kleinkrafträder mit Beiwagen zu führen.

8b.
§ 6 Absatz 1 zu Klasse C1:

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen, die

a)
eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, höchstens aber eine Gesamtmasse von 7.500 kg haben und

b)
zur Beförderung von höchstens acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, die

a)
eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, höchstens aber eine Gesamtmasse von 7.500 kg haben und

b)
zur Beförderung von höchstens acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

8c.
§ 6 Absatz 1 zu Klasse C:

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen, die

a)
eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg haben und

b)
zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, die

a)
eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg haben und

b)
die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

8d.
§ 6 Absatz 1 zu Klasse D1:

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge, zu führen,

a)
die zur Beförderung von mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind und

b)
deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

8e.
§ 6 Absatz 3 zu Klasse CE:

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse CE, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse D1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse CE, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse D1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind.

8f.
§ 6 Absatz 3 zu Klasse D1E:

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1E, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1E, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.

8g.
§ 6 Absatz 3 zu Klasse DE:

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse DE, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse DE, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind."

b)
In Nummer 9 Satz 3 werden die Wörter „Auf Antrag wird auch" durch die Wörter „Zusätzlich wird" ersetzt.

c)
Nummer 12c wird wie folgt gefasst:

„12c.
§ 23 Absatz 1 (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis)

Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers."

12.
In Anlage 2 Buchstabe b werden in der Überschrift die Wörter „Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" durch die Wörter „Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h" ersetzt.

12a.
In Anlage 3 wird im Abschnitt A Unterabschnitt III in der Überschrift die Angabe „26. Dezember 2016" durch die Angabe „27. Dezember 2016" ersetzt.

13.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4.5 wird in der ersten Spalte „Krankheiten, Mängel" die Angabe „NYHA VI" durch die Angabe „NYHA IV" ersetzt.

b)
Nummer 11.2.3 wird wie folgt gefasst:

Krankheiten, Mängel Eignung oder
bedingte Eignung
Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung
Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
Klassen A, A1, A2,
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
„11.2.3obstruktives Schlafapnoe
Syndrom (OSAS)
mittelschwer/schwer
(mittelschwer: Apnoe-
Hypopnoe-Index zwischen
15 und 29 pro Stunde;
schwer: Apnoe-
Hypopnoe-Index von
mind. 30 pro Stunde)
ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
drei Jahren
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
einem Jahr".


14.
In Anlage 4a Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung vom 3. März 2016 (VkBl. S. 185)" durch die Wörter „in der Fassung vom 31. März 2017 (VkBl. S. 226)" ersetzt.

15.
In Anlage 5 wird Nummer 2 Satz 2 wie folgt gefasst:

„Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen Testverfahren muss bis zum Ablauf des 31.12.2018 von einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a bestätigt worden sein; die eingesetzten psychologischen Testverfahren sind im Gutachten zu benennen."

16.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2017

 
a)
Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten."

bb)
Satz 3 wird gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Nummer 2.2.2 werden die Wörter „Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A2" durch die Wörter „Krafträder ohne Beiwagen" ersetzt.

17.
In Anlage 8 wird in Abschnitt II das Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2) wie folgt gefasst:

„Vorderseite

Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr, Vorderseite (BGBl. 2017 I S. 3236)


Rückseite

Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr, Rückseite (BGBl. 2017 I S. 3237)
".

17a.
In Anlage 9 wird in Abschnitt B Unterabschnitt II Fußnote * die Angabe „§ 76 Nummer 11b" durch die Angabe „§ 76 Nummer 11c" ersetzt.

18.
In Anlage 11 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)
Nach der Zeile „Schweiz" wird folgende Zeile eingefügt:

AusstellungsstaatKlasse(n)theoretische
Prüfung
praktische
Prüfung
„Serbienalleneinnein".


 
b)
Die Zeile „Virginia" wird wie folgt gefasst:

AusstellungsstaatKlasse(n)theoretische
Prüfung
praktische
Prüfung
„VirginiaD, M 5), A 3), B 3), C 3) neinnein".


19.
In Anlage 13 wird die Nummer 2.1 wie folgt gefasst:

„2.1
folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:

laufende
Nummer
StraftatVorschriften
2.1.1Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und
die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder
unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen
wurde
§ 222 StGB
2.1.2Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet wor-
den ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahr-
zeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen wurde
§ 229 StGB
2.1.3Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet-
zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
§ 240 StGB
2.1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
2.1.5Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
2.1.6Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
2.1.7Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
2.1.8Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet-
zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
§ 323a StGB
2.1.9Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist
und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-
gen wurde
§ 323c StGB
2.1.10Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs
ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher-
stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
§ 21 StVG
2.1.11Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist
und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-
gen wurde
§ 22 StVG".


20.
Anlage 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

21.
Nach Anlage 14 wird folgende Anlage 14a eingefügt:

Anlage 14a (zu § 71a Absatz 3) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen

(1) Der Antrag nach § 71a Absatz 3 ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,

2.
Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern vorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,

3.
Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements.

(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt:

1.
Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen Gutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die Begutachtungen von psychologischen Testverfahren und -geräten in einem Anstellungsverhältnis oder auf Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unabhängigen Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.

2.
Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung der Testverfahren und -geräte betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle hat eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung von Testverfahren und -geräten im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die

a)
an Entwicklungen und am Vertrieb des zu begutachtenden psychologischen Testverfahrens und Testgerätes beteiligt waren oder sind,

b)
eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Hersteller des Testgeräts oder zum Entwickler des Testverfahrens unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten oder

c)
eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung haben, die die zu begutachtenden psychologische Testverfahren oder Testgeräte einsetzen.

3.
Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in psychologischer Diagnostik verfügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können

a)
eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer, insbesondere fahreignungsrelevanter Testverfahren, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und sonstige Referenzen, sowie

b)
Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder Fachbüchern."

22.
Anlage 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Wirksamkeit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sind nach ihrer ersten Evaluation regelmäßig, spätestens alle 10 Jahren erneut zu evaluieren."

23.
Nach Anlage 15 wird folgende Anlage 15a eingefügt:

Anlage 15a (zu § 71b) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen

(1) Der Antrag nach § 71b ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,

2.
Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern vorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,

3.
Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements.

(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt:

1.
Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen Gutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die Begutachtungen von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung in einem Anstellungsverhältnis oder auf Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unabhängigen Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.

2.
Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung und die Eignung der Kurse betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle hat eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung der wissenschaftlichen Grundlage und die Eignung der Kurse im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die

a)
an Entwicklungen oder am Vertrieb der zu begutachtenden Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung beteiligt waren oder sind,

b)
eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Entwickler des Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhalten haben oder

c)
eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten, die die zu begutachtenden wissenschaftlichen Grundlagen und Kurse einsetzen.

3.
Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in klinischer oder pädagogischer Psychologie verfügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können

a)
eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer Interventionsverfahren zur Behandlung und Beurteilung von substanzbezogenen Problemen oder abweichendem Verhalten bei Erwachsenen, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und sonstige Referenzen, sowie

b)
Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in Fachzeitschriften oder Fachbüchern."



 

Zitierungen von Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 12. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 12. FeVuaÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a tritt am 1. November 2017 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Anlage 2 FeV (zu § 5 Absatz 2 und 4) Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h (vom 24.08.2017)
... S. 3091)] --- *) Anm. d. Red.: Im Muster nicht konsolidierbar - Artikel 1 Nr. 12 V. v. 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232 ): In Anlage 2 Buchstabe b werden in der Überschrift die Wörter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
G. v. 30.09.2017 BGBl. I S. 3532
Artikel 2 56. StrÄndG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 12 Nummer 1.1 ...