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Änderung § 5 BwHFV vom 01.09.2021

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§ 5 BwHFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 5 BwHFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 75 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verhütung und Früherkennung von Krankheiten


Zu den Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten gehören

1. ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten,

(Text alte Fassung)

2. Schutzimpfungen im notwendigen Umfang einschließlich medikamentöser Prophylaxe, ausgenommen Schutzimpfungen anlässlich privater Auslandsreisen, und

(Text neue Fassung)

2. Schutzimpfungen im notwendigen Umfang einschließlich medikamentöser Prophylaxe, ausgenommen Schutzimpfungen und medikamentöser Prophylaxe anlässlich privater Auslandsreisen, und

3. sonstige medizinische Prophylaxemaßnahmen.




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