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Synopse aller Änderungen der BwHFV am 01.09.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2021 durch Artikel 75 des SVReformG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BwHFV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BwHFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
BwHFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 75 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeines
    § 1 Zweck
    § 2 Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bei gesundheitlichen Schädigungen als Folge von Wehrdienstbeschädigungen
    § 3 Verzicht auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung
    § 4 Sachleistungsprinzip
Kapitel 2 Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung
    § 5 Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
    § 6 Medizinische Vorsorgeleistungen
    § 7 Ambulante allgemeinmedizinische Untersuchungen und Behandlungen
    § 8 Ambulante fachärztliche Untersuchungen und Behandlungen
    § 9 Ambulante zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen
    § 10 Krankenhausbehandlung
    § 11 Palliativversorgung
    § 12 Organspenden und andere Spenden
    § 13 Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
    § 14 Heilmittel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 15 Arzneimittel und Medizinprodukte
(Text neue Fassung)

    § 15 Arzneimittel und Medizinprodukte, einschließlich digitaler Gesundheitsanwendungen
    § 16 Hilfsmittel
    § 17 Sehhilfen
    § 18 Eigentum an Hilfsmitteln
    § 19 Häusliche Krankenpflege
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 19a Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
    § 20 Familien- und Haushaltshilfe
    § 21 Soziotherapie
    § 22 Behandlung während eines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland
    § 23 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes im Ausland
    § 24 Krankentransporte, Reiseauslagen
    § 25 Reiseauslagen bei Aufenthalt außerhalb des Dienstortes und der berücksichtigungsfähigen Wohnung
    § 26 Verpflegungsgeld bei stationären Krankenhausbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen und Vorsorgeleistungen sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim
    § 27 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
    § 28 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
    § 29 Künstliche Befruchtung
    § 30 Behandlung in Notfällen
Kapitel 3 Schlussvorschriften
    § 31 Verwaltungsvorschriften
    § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel

§ 2 Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bei gesundheitlichen Schädigungen als Folge von Wehrdienstbeschädigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Liegt bei einer Soldatin oder bei einem Soldaten eine gesundheitliche Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder als Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes vor, sind Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren, wenn diese für die Soldatin oder den Soldaten günstiger sind. 2 Das gilt auch, wenn das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr auf Grund einer truppenärztlichen, truppenzahnärztlichen oder weiteren fachärztlichen oder fachzahnärztlichen Stellungnahme festgestellt hat, dass eine solche gesundheitliche Schädigung wahrscheinlich vorliegt; die Leistungen nach Absatz 4 werden erst nach Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung gewährt.

(2) Ist eine Soldatin oder ein Soldat wegen einer nach den §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes anerkannten gesundheitlichen Schädigung schwerbeschädigt, gilt Absatz 1 auch für die Behandlung einer gesundheitlichen Schädigung, die nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes ist.



(1) 1 Liegt bei einer Soldatin oder bei einem Soldaten eine gesundheitliche Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes vor, sind Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung zu gewähren, wenn diese für die Soldatin oder den Soldaten günstiger sind. 2 Das gilt auch, wenn das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr auf Grund einer truppenärztlichen, truppenzahnärztlichen oder weiteren fachärztlichen oder fachzahnärztlichen Stellungnahme festgestellt hat, dass eine solche gesundheitliche Schädigung wahrscheinlich vorliegt; die Leistungen nach Absatz 4 werden erst nach Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung gewährt.

(2) Ist eine Soldatin oder ein Soldat wegen einer nach den §§ 81 und 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes anerkannten gesundheitlichen Schädigung schwerbeschädigt, gilt Absatz 1 auch für die Behandlung einer gesundheitlichen Schädigung, die nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81 und 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes ist.

(3) Zur Beseitigung von Folgezuständen von Wehrdienstbeschädigungen können auch Behandlungen aus überwiegend kosmetischen Gründen gewährt werden, wenn nach fachärztlichem oder fachzahnärztlichem Gutachten ansonsten die Dienstfähigkeit beeinträchtigt ist.

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(4) 1 Für Soldatinnen und Soldaten mit Wehrdienstbeschädigungen sind auch Leistungen nach § 11 Absatz 3 und § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit der Orthopädieverordnung und nach § 14 des Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren. 2 Für Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, die während des laufenden Wehrdienstverhältnisses eingetreten sind, werden auch Leistungen nach § 15 des Bundesversorgungsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.



(4) 1 Für Soldatinnen und Soldaten mit Wehrdienstbeschädigungen sind auch Leistungen nach § 11 Absatz 3 und § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Verbindung mit der Orthopädieverordnung und nach § 14 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung zu gewähren. 2 Für Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, die während des laufenden Wehrdienstverhältnisses eingetreten sind, werden auch Leistungen nach § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten Fassung und der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105) in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Fassung gewährt.

§ 5 Verhütung und Früherkennung von Krankheiten


Zu den Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten gehören

1. ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten,

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2. Schutzimpfungen im notwendigen Umfang einschließlich medikamentöser Prophylaxe, ausgenommen Schutzimpfungen anlässlich privater Auslandsreisen, und



2. Schutzimpfungen im notwendigen Umfang einschließlich medikamentöser Prophylaxe, ausgenommen Schutzimpfungen und medikamentöser Prophylaxe anlässlich privater Auslandsreisen, und

3. sonstige medizinische Prophylaxemaßnahmen.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Medizinische Vorsorgeleistungen


(1) Reichen ärztliche Behandlungen sowie die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nicht aus oder können sie wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, können auf ärztliche Verordnung medizinische Vorsorgeleistungen in Anspruch genommen werden, um

1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,

2. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder

3. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

(2) Medizinische Vorsorgeleistungen können gewährt werden:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. ambulant in einem nach Anlage 15 zur Bundesbeihilfeverordnung anerkannten Heilbad oder Kurort,



1. ambulant in einem anerkannten Heilbad oder anerkannten Kurort,

2. als vollstationäre Behandlung in einer Vorsorgeeinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder

3. als vollstationäre Behandlung in einer anderen Vorsorgeeinrichtung, wenn besondere medizinische Gründe dies erfordern.

(3) 1 Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. 2 Medizinische Vorsorgeleistungen werden nicht für die letzten zwölf Monate vor Ende des Wehrdienstverhältnisses gewährt, es sei denn, sie dienen der Behandlung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.

(4) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können Müttern und Vätern auch verordnet werden:

1. medizinische Vorsorgeleistungen in Einrichtungen der Elly Heuss-Knapp-Stiftung - Deutsches Müttergenesungswerk -,

2. medizinische Vorsorgeleistungen in gleichartigen Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

2 Kosten für die Mitaufnahme von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und selbst nicht behandlungsbedürftig sind, werden übernommen. 3 In Ausnahmefällen können auch die Kosten für die Mitaufnahme älterer Kinder übernommen werden. 4 Kosten für die Aufnahme und Behandlung behandlungsbedürftiger Kinder werden nicht übernommen.

(5) 1 Soldatinnen und Soldaten, die sich auf Grund dienstlicher Anordnung im Ausland aufhalten, werden in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen medizinische Vorsorgeleistungen auch im Ausland gewährt. 2 Dies gilt nicht, wenn eine erfolgversprechende Maßnahme im Inland geringere Kosten verursachen würde. 3 Die medizinische Vorsorgeleistung im Ausland ist durchzuführen in einem dem ausländischen Dienstort nahegelegenen, vom Bundesministerium der Verteidigung als geeignet anerkannten Kurort oder Heilbad.

(6) 1 Werden für stationäre Aufenthalte von Soldatinnen oder Soldaten in Vorsorgeeinrichtungen, für die weder das Krankenhausentgeltgesetz noch die Bundespflegesatzverordnung gilt, Kosten für die aus medizinischen Gründen notwendige Aufnahme einer Begleitperson in Rechnung gestellt, so werden diese Kosten übernommen. 2 Die Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit der Aufnahme einer Begleitperson trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt der Rehabilitations- oder Kurklinik im Einvernehmen mit der zuständigen Truppenärztin oder dem zuständigen Truppenarzt; bei der Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen.



§ 13 Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen


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(1) 1 Ärztinnen und Ärzte der Bundeswehr können auf Empfehlung einer Fachärztin oder eines Facharztes der Bundeswehr stationäre oder ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen verordnen. 2 Zu den medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen gehören auch Anschlussheilbehandlungen im Anschluss an stationäre Krankenhausbehandlungen; sie werden durch die behandelnde Krankenhausärztin oder den behandelnden Krankenhausarzt empfohlen.



(1) 1 Ärztinnen und Ärzte der Bundeswehr können auf Empfehlung einer Fachärztin oder eines Facharztes der Bundeswehr stationäre oder ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen verordnen. 2 Zu den medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen gehören auch Anschlussheilbehandlungen im Anschluss an stationäre Krankenhausbehandlungen; sie werden durch die behandelnde Krankenhausärztin oder den behandelnden Krankenhausarzt empfohlen. 3 Stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen sind grundsätzlich in Einrichtungen durchzuführen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht. 4 Bei medizinischem Bedarf können auch ergänzende Leistungen zur Rehabilitation im Sinne von § 43 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden.

(2) 1 Für Mütter und Väter können auch aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen in einer Einrichtung der Elly Heuss-Knapp-Stiftung - Deutsches Müttergenesungswerk - verordnet werden. 2 Rehabilitationsmaßnahmen können auch in gleichartigen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht. 3 Kosten für die Mitaufnahme von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und selbst nicht behandlungsbedürftig sind, werden übernommen. 4 In Ausnahmefällen ist auch die Übernahme von Kosten für die Mitaufnahme älterer Kinder möglich. 5 Kosten für die Mitaufnahme und Behandlung behandlungsbedürftiger Kinder werden nicht übernommen.

(3) 1 Soldatinnen und Soldaten, die sich auf Grund dienstlicher Anordnung im Ausland aufhalten, werden medizinische Rehabilitationsmaßnahmen auch im Ausland gewährt. 2 Dies gilt nicht, wenn eine erfolgversprechende Maßnahme im Inland geringere Kosten verursachen würde. 3 Die medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Ausland ist in einem dem ausländischen Dienstort nahegelegenen, vom Bundesministerium der Verteidigung als geeignet anerkannten Kurort oder Heilbad durchzuführen.

(4) Im Rahmen der Behandlung einer Alkohol-, Drogen-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit einer Soldatin oder eines Soldaten werden die notwendigen Kosten für die von den Rehabilitationseinrichtungen angebotenen Familien- oder Angehörigenseminare übernommen.

(5) 1 Werden für stationäre Aufenthalte in Rehabilitationseinrichtungen, für die weder die Bundespflegesatzverordnung noch das Krankenhausentgeltgesetz gelten, Kosten für aus medizinischen Gründen notwendige Begleitpersonen in Rechnung gestellt, so werden diese Kosten im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung übernommen. 2 Die Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt der Rehabilitationseinrichtung; bei der Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen.



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§ 15 Arzneimittel und Medizinprodukte




§ 15 Arzneimittel und Medizinprodukte, einschließlich digitaler Gesundheitsanwendungen


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(1) Arzneimittel und Medizinprodukte, die von einer Ärztin oder einem Arzt der Bundeswehr oder einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt der Bundeswehr verordnet worden sind, werden aus Beständen der Bundeswehr ausgegeben oder, sofern die Ausgabe aus Beständen der Bundeswehr nicht möglich ist, auf Grund ärztlicher oder zahnärztlicher Verordnung von den Soldatinnen und Soldaten in zivilen Apotheken beschafft.



(1) Arzneimittel und Medizinprodukte, einschließlich digitaler Gesundheitsanwendungen im Sinne von § 33a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die von einer Ärztin oder einem Arzt der Bundeswehr oder einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt der Bundeswehr verordnet worden sind, werden aus Beständen der Bundeswehr ausgegeben oder, sofern die Ausgabe aus Beständen der Bundeswehr nicht möglich ist, auf Grund ärztlicher oder zahnärztlicher Verordnung von den Soldatinnen und Soldaten in zivilen Apotheken oder bei anderen zugelassenen Leistungserbringern beschafft.

(2) Keine Arzneimittel sind

1. Nahrungsergänzungs- und Stärkungsmittel,

2. Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und

3. kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.



§ 16 Hilfsmittel


(1) 1 Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf eine wirtschaftlich angemessene Versorgung mit

1. Sehhilfen (§ 17),

2. Hörhilfen,

3. Körperersatzstücken,

4. orthopädischen Hilfsmitteln und

5. anderen Hilfsmitteln.

2 Der Anspruch besteht nur, soweit die Versorgung medizinisch notwendig ist, um

1. den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,

2. einer drohenden Behinderung vorzubeugen,

3. eine Behinderung auszugleichen,

4. eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde,

5. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder

6. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Hilfsmittel, die in der Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, in Anlage 11 zur Bundesbeihilfeverordnung oder im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes in seiner jeweils jüngsten auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fassung aufgeführt sind, können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr verordnet werden.



(2) Hilfsmittel, die in Anlage 11 zur Bundesbeihilfeverordnung oder im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes in seiner jeweils jüngsten auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fassung aufgeführt sind, können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr verordnet werden.

(3) Für Hilfsmittel, die nicht in den in Absatz 2 genannten Regelungswerken aufgeführt sind, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung nur dann verordnet werden dürfen, wenn es sich nicht um Gegenstände handelt, die

1. einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,

2. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder

3. in Anlage 12 zur Bundesbeihilfeverordnung aufgeführt sind.

(4) Zur Bereitstellung von Hilfsmitteln sollen Miet-, Mietkauf-, Leasing- oder ähnliche Verträge geschlossen werden, sofern dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit geboten ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 19 Häusliche Krankenpflege


(1) 1 Soldatinnen und Soldaten erhalten auf truppenärztliche Verordnung in ihrem Haushalt, in ihrer Familie oder an einem anderen geeigneten Ort neben der ärztlichen Behandlung in erforderlichem Umfang häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn

1. eine Krankenhausbehandlung zwar geboten, aber nicht ausführbar ist,

2. die Krankenhausbehandlung durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann oder

3. häusliche Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.

2 Die Kosten der häuslichen Krankenpflege werden bis zur Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder freigemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen, übernommen. 3 Bis zu dieser Höhe werden auch die Kosten für eine Ersatzpflegekraft, die die Truppenärztin oder der Truppenarzt für geeignet erklärt, übernommen.

(2) Die häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 umfasst

1. Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,

2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,

3. ambulante psychiatrische Krankenpflege und

4. ambulante Palliativversorgung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die häusliche Krankenpflege soll nicht länger als vier Wochen dauern. 2 Das gilt nicht für die häusliche Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung und bei ambulanter Palliativversorgung.

(4)
1 Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person die Soldatin oder den Soldaten nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. 2 Die Verordnung von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung ist im Fall der Sicherungspflege nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nur zulässig, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt wurde.

(5)
Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1 bis 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur erstattungsfähig



(3) 1 Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, erhalten Soldatinnen und Soldaten die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung an einem geeigneten Ort im Sinne von § 37 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn bei der Soldatin oder dem Soldaten eine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.

(4) 1
Die häusliche Krankenpflege soll nicht länger als vier Wochen dauern. 2 Das gilt nicht für die häusliche Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung und bei ambulanter Palliativversorgung.

(5)
1 Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person die Soldatin oder den Soldaten nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. 2 Die Verordnung von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung ist im Fall der Sicherungspflege nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nur zulässig, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt wurde.

(6)
Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1 bis 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur erstattungsfähig

1. Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.

(6)
In den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 ist § 10 der Heilverfahrensverordnung anzuwenden.



2. eine angemessene Entschädigung für den Verdienstausfall der Person, die die häusliche Krankenpflege erbringt.

(7)
In den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 ist § 10 der Heilverfahrensverordnung anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19a (neu)




§ 19a Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 19 Absatz 3 bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht aus, werden die Aufwendungen für eine erforderliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für eine Übergangszeit übernommen, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches festgestellt ist. 2 Die Leistung kann in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden.

§ 20 Familien- und Haushaltshilfe


(1) 1 Die notwendigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe werden übernommen, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die den Haushalt führende Soldatin oder der den Haushalt führende Soldat den Haushalt wegen einer medizinisch erforderlichen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 27 Absatz 1 Nummer 6, § 28) nicht weiterführen kann,



1. die den Haushalt führende Soldatin oder der den Haushalt führende Soldat den Haushalt wegen einer medizinisch erforderlichen außerhäuslichen Unterbringung im Sinne von § 6 Absatz 2, §§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 19a und 27 Absatz 1 Nummer 6 nicht weiterführen kann,

2. im Haushalt mindestens ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, oder eine andere Person, die pflegebedürftig ist, verbleibt und

3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

2 In Ausnahmefällen kann aus Fürsorgegründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.

(2) Die Kosten für eine erforderliche Familien- und Haushaltshilfe werden bei Inanspruchnahme eines gewerblichen Dienstleisters bis zu der Höhe übernommen, in der sie von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden.

(3) Die Kosten für eine selbstbeschaffte, nicht berufsmäßige Familien- und Haushaltshilfe werden in der in § 28 Absatz 1 der Bundesbeihilfeverordnung genannten Höhe übernommen.

(4) Wird die Familien- und Haushaltshilfe durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der Soldatin oder des Soldaten durchgeführt, gilt § 19 Absatz 5 entsprechend.

(5) 1 Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, werden in der in den Absätzen 2 bis 4 bestimmten Höhe für höchstens 28 Tage übernommen

1. bei schwerer Krankheit einer Soldatin oder eines Soldaten oder

2. bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit einer Soldatin oder eines Soldaten,

insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. 2 Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder im Haushalt lebende pflegebedürftige Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, werden die Kosten hierfür bis zur Höhe der sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe übernommen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Kosten für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig.



(7) Kosten für notwendige Fahrten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes erstattungsfähig.

(8) 1 Für Soldatinnen und Soldaten, die sich auf dienstliche Anordnung im Ausland aufhalten, ist § 29 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend anzuwenden. 2 Abweichend von § 29 Absatz 1 Nummer 2 und § 29 Absatz 3 der Bundesbeihilfeverordnung besteht ein Anspruch auf Gewährung einer Familien- und Haushaltshilfe oder Übernahme von Fahrtkosten, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.



§ 22 Behandlung während eines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland


(1) Erkrankt eine Soldatin oder ein Soldat während eines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland, ist ihre oder seine Behandlung durchzuführen

1. von einer Truppenärztin oder einem Truppenarzt oder einer Truppenzahnärztin oder einem Truppenzahnarzt,

2. von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt der ausländischen Streitkräfte oder

3. auf Veranlassung der Bundeswehr von einer zivilen Ärztin oder einem zivilen Arzt, von einer zivilen Zahnärztin oder einem zivilen Zahnarzt, von zivilen Krankenhäusern oder von anderen zivilen Einrichtungen des Gesundheitswesens, mit denen die Bundeswehr jeweils besondere Gebühren vereinbart hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Ist eine Behandlung nach Absatz 1 nicht möglich, werden die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Kosten für die Behandlung entsprechend den §§ 1 bis 21 und 24 bis 30 übernommen. 2 Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen jedoch nur diejenigen vom Leitenden Sanitätsoffizier beim Streitkräfteamt vorgegebenen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Krankenhäuser in Anspruch genommen werden, die angemessene und ortsübliche Honorare und Vergütungen berechnen.



(2) 1 Ist eine Behandlung nach Absatz 1 nicht möglich, werden die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Kosten für die Behandlung entsprechend den §§ 1 bis 21 und 24 bis 30 übernommen. 2 Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen jedoch nur diejenigen vom Leitenden Sanitätsoffizier beim Streitkräfteamt vorgegebenen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Krankenhäuser in Anspruch genommen werden, die angemessene Honorare und Vergütungen berechnen.

§ 24 Krankentransporte, Reiseauslagen


(1) 1 Krankentransporte, die nach Art der Erkrankung der Soldatin oder des Soldaten notwendig sind, sind grundsätzlich mit bundeswehreigenen Krankentransportmitteln durchzuführen. 2 Stehen solche nicht zur Verfügung, können andere Krankentransportmittel in Anspruch genommen werden.

(2) 1 Für notwendige Fahrten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Anspruchs auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung werden der Soldatin oder dem Soldaten Reiseauslagen in sinngemäßer Anwendung des § 2 Absatz 2 und der §§ 4 bis 10 des Bundesreisekostengesetzes erstattet. 2 Wurde die Fahrt zu auswärtigen medizinischen Einrichtungen truppenärztlich oder truppenzahnärztlich angeordnet oder wurde die Notwendigkeit der Fahrt zum truppenärztlichen oder truppenzahnärztlichen Bereich truppenärztlich oder truppenzahnärztlich bestätigt, können gewährt werden:

1. Fahrtkostenerstattung bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, es sei denn, die Benutzung einer höheren Beförderungsklasse ist aus medizinischen Gründen truppenärztlich oder truppenzahnärztlich angeordnet; mögliche Fahrpreisermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen,

2. Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs in Höhe von 20 Cent je Kilometer der zurückgelegten Strecke, höchstens jedoch 150 Euro für die Hin- und Rückfahrt zusammen,

3. Tage- und Übernachtungsgelder für die Zeit der Hin- und Rückreise; der Zeitraum des auswärtigen Aufenthalts wird bei der Berechnung des Tage- und Übernachtungsgeldes nur einbezogen, wenn die Übernahme der Kosten für Unterbringung und Verpflegung in dieser Zeit nicht im Rahmen dieser Verordnung sichergestellt ist und amtliche Unterkunft und Gemeinschaftsverpflegung nicht in Anspruch genommen werden können, und

4. die Erstattung von Nebenkosten; die Nebenkosten sind nachzuweisen.

3 Bei Fahrten anlässlich eines stationären Aufenthaltes gilt der Höchstbetrag der Wegstreckenentschädigung nach Satz 2 Nummer 2 jeweils für die Hin- und Rückreise. 4 Wird die Benutzung eines Kraftfahrzeugs truppenärztlich angeordnet, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer der zurückgelegten Strecke. 5 Fahrtkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung nach Satz 2 Nummer 1 und 2 werden nicht gewährt, wenn ein bereitstehendes Dienstkraftfahrzeug oder eine sonstige unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.

(3) 1 Für Strecken von weniger als 10 Kilometern pro einfache Fahrt werden keine Kosten erstattet. 2 Das gilt nicht für

1. Fahrten von Soldatinnen und Soldaten zu Behandlungen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Fahrten im Sinne der Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jüngsten auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) veröffentlichten Fassung.



2. Fahrten im Sinne von § 8 und Anlage 2 der Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jüngsten auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) veröffentlichten Fassung.

(4) 1 Eine Fahrt gilt als an der Dienststätte angetreten oder beendet, wenn sie innerhalb der üblichen Arbeitszeit dort hätte angetreten oder beendet werden können und dies auf Grund des Reiseverlaufs vertretbar gewesen wäre. 2 Satz 1 gilt jedoch nicht, wenn der Beginn oder das Ende der Reise an der berücksichtigungsfähigen Wohnung wirtschaftlicher ist.

(5) Berücksichtigungsfähige Wohnung im Sinne dieser Verordnung ist nur diejenige, von der regelmäßig die tägliche Dienstaufnahme erfolgt.

(6) 1 Benötigt die Soldatin oder der Soldat nach ärztlicher Bescheinigung eine Begleitung, erhält er oder sie für die Begleitperson, für die die Reise nicht als Dienstreise angeordnet werden kann, Fahrtkostenerstattung bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse, sofern nicht zur Begleitung die Benutzung einer höheren Beförderungsklasse erforderlich ist. 2 Mögliche Fahrpreisvergünstigungen sind zu nutzen. 3 Bei Mitnahme der Begleitperson in einem Kraftfahrzeug werden keine Fahrtkosten erstattet. 4 Für die Dauer der Begleitung werden der erkrankten Soldatin oder dem erkrankten Soldaten für die Begleitperson 75 Prozent des Tage- und Übernachtungsgeldes gezahlt, das ihnen für diesen Zeitraum zustehen würde. 5 In den Fällen des § 2 sind die Leistungen nach § 24 des Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren, wenn es für die Soldatin oder den Soldaten günstiger ist.

(7) Ist der Soldatin oder dem Soldaten die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar und steht ein Dienstkraftfahrzeug oder ein Fahrzeug der BwFuhrpark Service GmbH nicht zur Verfügung, können die entstandenen notwendigen Kosten für die Benutzung eines Mietwagens oder eines Taxis erstattet werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 26 Verpflegungsgeld bei stationären Krankenhausbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen und Vorsorgeleistungen sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim


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(1) Für Verpflegung, die bei voll- und teilstationärer Krankenhausbehandlung, bei medizinischer Rehabilitationsbehandlung oder Vorsorgeleistung sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim vom Dienstherrn bereitgestellt oder finanziert wird, hat die Soldatin oder der Soldat Verpflegungsgeld zu zahlen, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung der Verpflegung nach § 17 des Wehrsoldgesetzes.



(1) Für Verpflegung, die bei voll- und teilstationärer Krankenhausbehandlung, bei medizinischer Rehabilitationsbehandlung oder Vorsorgeleistung sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim vom Dienstherrn bereitgestellt oder finanziert wird, hat die Soldatin oder der Soldat Verpflegungsgeld zu zahlen.

(2) Eine Soldatin oder ein Soldat muss kein Verpflegungsgeld zahlen, wenn

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1. bei ihr oder ihm eine gesundheitliche Schädigung nach den §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegt,



1. sie oder er wegen der Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 2 Absatz 1 behandelt wird,

2. sie oder er sich in einem Pflegeheim aufhält und die Kosten für Verpflegung weder ganz noch anteilig übernommen werden oder

3. sie oder er sich voll- oder teilstationär in einem Krankenhaus als organspendende Person aufhält.



§ 27 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft


(1) Soldatinnen haben Anspruch auf

1. Leistungen zur Geburtsvorbereitung sowie auf Schwangerschaftsrückbildungsgymnastik, wenn diese ärztlich verordnet wurden,

2. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe während der Schwangerschaft und nach der Entbindung im Rahmen der vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen erlassenen Mutterschaftsrichtlinien und in entsprechender Anwendung des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in seiner jeweils jüngsten auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (www.gkvspitzenverband.de) veröffentlichten Fassung,

3. häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist; § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend,

4. Hilfe bei der Entbindung durch eine Ärztin oder einen Arzt oder durch eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger,

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5. Gewährung von Arznei-, Verband-, Hilfs- und Heilmitteln nach ärztlicher Verordnung bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung,

6.
vollstationäre Behandlung im Zusammenhang mit der Entbindung im Rahmen von § 10 Absatz 5 und 6,

7.
Ersatz der Auslagen der durch die Entbindung unmittelbar erforderlichen Fahrten und

8.
Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch.



5. Haushaltshilfe unter den Voraussetzungen des § 24h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

6.
Gewährung von Arznei-, Verband-, Hilfs- und Heilmitteln nach ärztlicher Verordnung bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung,

7.
vollstationäre Behandlung im Zusammenhang mit der Entbindung im Rahmen von § 10 Absatz 5 und 6,

8.
Ersatz der Auslagen der durch die Entbindung unmittelbar erforderlichen Fahrten und

9.
Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch.

(2) Sofern das Krankenhaus bei stationärem Aufenthalt der Soldatin nach der Entbindung für das gesunde, selbst nicht behandlungsbedürftige Neugeborene eine Fallpauschale verlangt, werden diese Kosten übernommen.



(heute geltende Fassung) 

§ 28 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit


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(1) 1 Bei Pflegebedürftigkeit einer Soldatin oder eines Soldaten im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden neben den Leistungen, auf die sie oder er nach den §§ 5 bis 27 Anspruch hat, 50 Prozent der Kosten für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anwendung von § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übernommen. 2 Soldatinnen und Soldaten erhalten dabei Pflegeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 39b der Bundesbeihilfeverordnung. 3 In den Fällen des § 2 ist § 10 der Heilverfahrensverordnung entsprechend anzuwenden, wenn dies für die Soldatin oder den Soldaten günstiger ist.

(2)
1 Auf die Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung werden folgende Leistungen angerechnet:



(1) 1 Bei Pflegebedürftigkeit einer Soldatin oder eines Soldaten im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden neben den Leistungen, auf die sie oder er nach den §§ 5 bis 27 Anspruch hat, 50 Prozent der Kosten für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anwendung von § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übernommen. 2 Soldatinnen und Soldaten erhalten dabei Pflegeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 37 bis 39b der Bundesbeihilfeverordnung.

(2) 1 Ist die Pflegebedürftigkeit eingetreten auf Grund einer gesundheitlichen Schädigung, die Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e
des Soldatenversorgungsgesetzes ist, erfolgt die Kostenerstattung für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege durch die Bundeswehr. 2 Dabei erhalten die betroffenen Soldatinnen und Soldaten die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, soweit es für die Soldatinnen und Soldaten günstiger ist, mit den nachfolgenden Maßgaben:

1. abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes der Mindestbetrag von 450 Euro und der Höchstbetrag von 2.000 Euro, wobei die Einstufung in die nach dem Umfang der Beeinträchtigungen abgestuften Kategorien des Pflegegeldes auf Grundlage der 'Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten' in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite des Spitzenverbands der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlicht ist;

2. während einer kombinierten Inanspruchnahme von Hauspflege und Pflegegeld gleichzeitig an einem Tag wird das tageweise berechnete Pflegegeld zur Hälfte gezahlt;

3. bei Verhinderung der nicht berufsmäßigen Pflegehilfen, wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes während einer tage- oder stundenweise Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen und bei einer Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt;

4. Pflegehilfsmittel können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr in analoger Anwendung von § 16 verordnet werden.

(3)
1 Auf die Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung werden folgende Leistungen angerechnet:

1. Leistungen aus einer Pflichtversicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch,

2. Leistungen aus einer sonstigen zusätzlichen privaten Pflegeversicherung, wenn sie zusammen mit den Leistungen aus der Pflichtversicherung die entstandenen Pflegekosten übersteigen.

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2 Leistungen aus einer Pflegetagegeldversicherung werden nicht angerechnet.



2 Leistungen aus einer privaten Pflegegeld- oder Pflegetagegeldversicherung werden nicht angerechnet.