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Änderung § 15 BwHFV vom 01.09.2021

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§ 15 BwHFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 15 BwHFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 75 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Arzneimittel und Medizinprodukte


(Text neue Fassung)

§ 15 Arzneimittel und Medizinprodukte, einschließlich digitaler Gesundheitsanwendungen


vorherige Änderung

(1) Arzneimittel und Medizinprodukte, die von einer Ärztin oder einem Arzt der Bundeswehr oder einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt der Bundeswehr verordnet worden sind, werden aus Beständen der Bundeswehr ausgegeben oder, sofern die Ausgabe aus Beständen der Bundeswehr nicht möglich ist, auf Grund ärztlicher oder zahnärztlicher Verordnung von den Soldatinnen und Soldaten in zivilen Apotheken beschafft.



(1) Arzneimittel und Medizinprodukte, einschließlich digitaler Gesundheitsanwendungen im Sinne von § 33a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die von einer Ärztin oder einem Arzt der Bundeswehr oder einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt der Bundeswehr verordnet worden sind, werden aus Beständen der Bundeswehr ausgegeben oder, sofern die Ausgabe aus Beständen der Bundeswehr nicht möglich ist, auf Grund ärztlicher oder zahnärztlicher Verordnung von den Soldatinnen und Soldaten in zivilen Apotheken oder bei anderen zugelassenen Leistungserbringern beschafft.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Keine Arzneimittel sind

1. Nahrungsergänzungs- und Stärkungsmittel,

2. Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und

3. kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.




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