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Änderung § 28 BwHFV vom 01.09.2021

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§ 28 BwHFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 28 BwHFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 75 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Bei Pflegebedürftigkeit einer Soldatin oder eines Soldaten im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden neben den Leistungen, auf die sie oder er nach den §§ 5 bis 27 Anspruch hat, 50 Prozent der Kosten für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anwendung von § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übernommen. 2 Soldatinnen und Soldaten erhalten dabei Pflegeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 39b der Bundesbeihilfeverordnung. 3 In den Fällen des § 2 ist § 10 der Heilverfahrensverordnung entsprechend anzuwenden, wenn dies für die Soldatin oder den Soldaten günstiger ist.

(2)
1 Auf die Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung werden folgende Leistungen angerechnet:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei Pflegebedürftigkeit einer Soldatin oder eines Soldaten im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden neben den Leistungen, auf die sie oder er nach den §§ 5 bis 27 Anspruch hat, 50 Prozent der Kosten für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anwendung von § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übernommen. 2 Soldatinnen und Soldaten erhalten dabei Pflegeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 37 bis 39b der Bundesbeihilfeverordnung.

(2) 1 Ist die Pflegebedürftigkeit eingetreten auf Grund einer gesundheitlichen Schädigung, die Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e
des Soldatenversorgungsgesetzes ist, erfolgt die Kostenerstattung für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege durch die Bundeswehr. 2 Dabei erhalten die betroffenen Soldatinnen und Soldaten die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, soweit es für die Soldatinnen und Soldaten günstiger ist, mit den nachfolgenden Maßgaben:

1. abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes der Mindestbetrag von 450 Euro und der Höchstbetrag von 2.000 Euro, wobei die Einstufung in die nach dem Umfang der Beeinträchtigungen abgestuften Kategorien des Pflegegeldes auf Grundlage der 'Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten' in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite des Spitzenverbands der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlicht ist;

2. während einer kombinierten Inanspruchnahme von Hauspflege und Pflegegeld gleichzeitig an einem Tag wird das tageweise berechnete Pflegegeld zur Hälfte gezahlt;

3. bei Verhinderung der nicht berufsmäßigen Pflegehilfen, wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes während einer tage- oder stundenweise Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen und bei einer Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt;

4. Pflegehilfsmittel können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr in analoger Anwendung von § 16 verordnet werden.

(3)
1 Auf die Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung werden folgende Leistungen angerechnet:

1. Leistungen aus einer Pflichtversicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch,

2. Leistungen aus einer sonstigen zusätzlichen privaten Pflegeversicherung, wenn sie zusammen mit den Leistungen aus der Pflichtversicherung die entstandenen Pflegekosten übersteigen.

vorherige Änderung

2 Leistungen aus einer Pflegetagegeldversicherung werden nicht angerechnet.



2 Leistungen aus einer privaten Pflegegeld- oder Pflegetagegeldversicherung werden nicht angerechnet.

(heute geltende Fassung)