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Änderung § 37 GBPolVDVDV vom 25.03.2020

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§ 37 GBPolVDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 37 GBPolVDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote


(1) 1 Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. 2 Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet:

1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests mit 10 Prozent,

2. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 Prozent,

3. die Rangpunkte der schriftlichen Prüfungen in den Modulen 10 und 14 mit je 8 Prozent,

4. die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 16 mit 12 Prozent,

5. die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 20 mit 8 Prozent,

6. die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 20 Prozent und

7. die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 24 Prozent.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird, so ist die abschließende Rangpunktzahl der Quotient aus

1. der Summe aus

a) der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests,

b) der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,

c) der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 10,

d) der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 14,

e) der 12-fachen Rangpunktzahl der praktischen Prüfung im Modul 16,

f) der 20-fachen Rangpunktzahl der Diplomarbeit und

g) der 24-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie

2. der Zahl 92.

(2) 1 Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2 Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.