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Unterabschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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Abschnitt 4 Prüfungen

Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 24 Zwischenprüfung



(1) Die Zwischenprüfung wird am Ende des Grundstudiums durchgeführt.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus jeweils einer Klausur in den Modulen 4 bis 7.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(4) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

(5) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. 2Die Hochschule erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. 3Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.

(6) 1Klausuren, die mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden sind, werden durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet. 2Weichen die Bewertungen um mindestens einen Rangpunkt voneinander ab, gibt die Hochschule die Klausur zur Einigung an die Prüfenden zurück. 3Einigen sich die Prüfenden nicht, entscheidet die Prüfungskommission.


§ 25 Bestehen der Zwischenprüfung



Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
mindestens drei Klausuren mit jeweils mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und

2.
eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.


§ 26 Zwischenprüfungszeugnis



(1) 1Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält von der Hochschule ein Zwischenprüfungszeugnis. 2Das Zwischenprüfungszeugnis enthält

1.
für jede Klausur die erreichten Rangpunkte sowie

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl und die entsprechende Note.

(2) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid.

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