(2) 1Das Auswahlverfahren wird gesondert durchgeführt. 2Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium in ergänzenden Bestimmungen. 3Über die Zulassung zum Auswahlverfahren entscheidet die jeweils zuständige Ernennungsbehörde.
(3) 1Das Studium dauert in der Regel zwei Jahre und zwei Monate. 2Über Ausnahmen entscheidet die Bundespolizeiakademie im Benehmen mit dem Fachbereich Bundespolizei der Hochschule.
(4)
1Die Basisausbildung, die praxisbezogene Lehrveranstaltung I und die praktische Verwendung I nach
§ 17 entfallen.
2Die Ausbildung beginnt mit dem Grundstudium.
3Die Studierenden werden ab dem Hauptstudium I in den weiteren Studienverlauf der Studierenden nach
§ 1 Nummer 1 integriert.