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Änderung § 15b GtDBwBrandschutzVDV vom 17.03.2026
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| § 15b GtDBwBrandschutzVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung | § 15b GtDBwBrandschutzVDV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2026 geltenden Fassung durch B. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 115 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15b Praktischer Teil des Auswahlverfahrens | |
| (Text alte Fassung) (1) Im praktischen Teil des Auswahlverfahrens werden Auswahlinstrumente eingesetzt, die speziell auf den feuerwehrtechnischen Dienst ausgerichtet sind. | (Text neue Fassung) (1) Im praktischen Teil des Auswahlverfahrens werden Auswahlinstrumente eingesetzt, die speziell auf den technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz ausgerichtet sind. |
(2) Der praktische Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag. (3) 1 Bei der Bewertung von Leistungen kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen lassen. 2 Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden. | |
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