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Berichtigung - Berichtigung der Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLVEV2026Ber k.a.Abk.)

B. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 115; Geltung ab 17.03.2026

Berichtigung



Die Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67) wird wie folgt berichtigt:

1.
In Artikel 1 § 24 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Verwaltungsinformationsdienst" durch das Wort „Verwaltungsinformatikdienst" ersetzt.

2.
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 38 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 46 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 38 Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 46 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 38 Absatz 2 Satz 3" durch die Angabe „§ 46 Absatz 4 Satz 1" ersetzt."

3.
Artikel 2 Absatz 5 Nummer 10 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

„a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 
aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 36" durch die Angabe „§ 44" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 36 Absatz 6" durch die Angabe „§ 44 Absatz 7" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 36 Absatz 4 Satz 8" durch die Angabe „§ 44 Absatz 5 Satz 8" ersetzt."

4.
Artikel 2 Absatz 12 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:

„5.
§ 9h Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer

1.
bei einem Vorbereitungsdienst

a)
nach § 2 Nummer 1 einen Bachelor- oder einen gleichwertigen Abschluss in einem Studienfach besitzt, das einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 zugeordnet werden kann, oder

b)
nach § 2 Nummer 2

aa)
die Zugangsberechtigung für eine mit der Einstellungsbehörde kooperierende Hochschule nachweist und

bb)
ein Vorpraktikum absolviert hat, das in der Studien- und Prüfungsordnung der mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschule vorgeschrieben ist,

2.
das Auswahlverfahren bestanden hat und

3.
die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik erfüllt."

6.
In § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „in der Fachrichtung" durch die Angabe „im Verwendungsbereich" ersetzt.

5.
Artikel 2 Absatz 21 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:

„7.
In § 15b Absatz 1 wird die Angabe „feuerwehrtechnischen Dienst" durch die Angabe „technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz" ersetzt."

6.
Artikel 2 Absatz 21 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:

„12.
In § 24 Satz 1 wird die Angabe „feuerwehrtechnischen Dienst" durch die Angabe „technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz" ersetzt."