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Berichtigung - Berichtigung der Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLVEV2026Ber k.a.Abk.)
Berichtigung
Berichtigung ändert mWv. 17. März 2026 BLVEV 2026 Artikel 1, Artikel 2, BLV § 24, PostLV § 7, BPolLV § 16a, GtDBwVWehrtechnikVDV § 9h, § 10, GtDBwBrandschutzVDV § 15b, § 24
Die Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67) wird wie folgt berichtigt:
- 1.
- In Artikel 1 § 24 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Verwaltungsinformationsdienst" durch das Wort „Verwaltungsinformatikdienst" ersetzt.
- 2.
- Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 38 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 46 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 38 Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 46 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 38 Absatz 2 Satz 3" durch die Angabe „§ 46 Absatz 4 Satz 1" ersetzt."
- 3.
- Artikel 2 Absatz 5 Nummer 10 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 36" durch die Angabe „§ 44" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 36 Absatz 6" durch die Angabe „§ 44 Absatz 7" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 36 Absatz 4 Satz 8" durch die Angabe „§ 44 Absatz 5 Satz 8" ersetzt."
- 4.
- Artikel 2 Absatz 12 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
- „5.
- § 9h Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer- 1.
- bei einem Vorbereitungsdienst
- a)
- nach § 2 Nummer 1 einen Bachelor- oder einen gleichwertigen Abschluss in einem Studienfach besitzt, das einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 zugeordnet werden kann, oder
- b)
- nach § 2 Nummer 2
- aa)
- die Zugangsberechtigung für eine mit der Einstellungsbehörde kooperierende Hochschule nachweist und
- bb)
- ein Vorpraktikum absolviert hat, das in der Studien- und Prüfungsordnung der mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschule vorgeschrieben ist,
- 2.
- das Auswahlverfahren bestanden hat und
- 3.
- die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik erfüllt."
- 6.
- In § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „in der Fachrichtung" durch die Angabe „im Verwendungsbereich" ersetzt.
- 5.
- Artikel 2 Absatz 21 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- In § 15b Absatz 1 wird die Angabe „feuerwehrtechnischen Dienst" durch die Angabe „technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz" ersetzt."
- 6.
- Artikel 2 Absatz 21 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
- „12.
- In § 24 Satz 1 wird die Angabe „feuerwehrtechnischen Dienst" durch die Angabe „technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz" ersetzt."
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