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Änderung § 10 GfwtDBwVDV vom 04.04.2019

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§ 10 GfwtDBwVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.04.2019 geltenden Fassung
§ 10 GfwtDBwVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Bestandteile des Auswahlverfahrens und Auswahlkonzept


(Text neue Fassung)

§ 10 Auswahlkommission


vorherige Änderung

(1) Das Auswahlverfahren besteht aus

1.
einem schriftlichen Teil,

2. einem mündlichen Teil
und

3. einem praktischen Teil.

(2)
Die Einstellungsbehörde legt in einem Auswahlkonzept fest:

1. die Aufgaben,

2. den Ablauf des Auswahlverfahrens,

3. die Bewertungs-
und Gewichtungssystematik sowie

4.
die für das Bestehen der Teile des Auswahlverfahrens erforderlichen Mindestpunktzahlen.

(3)
1 Über Erleichterungen im Auswahlverfahren zum Nachteilsausgleich für schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen oder Bewerber entscheidet die Einstellungsbehörde auf Grundlage der im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Regelungen zum Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen nach Anhörung der Schwerbehindertenvertretung. 2 Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.



(1) 1 Für das Auswahlverfahren richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(2) Eine Auswahlkommission
besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.

(3) 1
Die Mitglieder der Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt. 2 Wiederbestellung ist zulässig. 3 Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig
und nicht weisungsgebunden.

(5) 1 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6)
1 Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. 2 Sie ist nicht stimmberechtigt.