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Synopse aller Änderungen der GfwtDBwVDV am 04.04.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. April 2019 durch Artikel 1 der GfwtDBwVDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GfwtDBwVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GfwtDBwVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.04.2019 geltenden Fassung
GfwtDBwVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Vorbereitungsdienst
    § 2 Ziel und Inhalt des Vorbereitungsdienstes
    § 3 Arten des Vorbereitungsdienstes
    § 4 Dauer des Vorbereitungsdienstes
    § 5 Erholungsurlaub
    § 6 Einstellungsbehörde
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 7 Einstellungsvoraussetzungen
    § 8 Zulassung zum Auswahlverfahren und Auswahlverfahren
    § 9 Auswahlkommission
    § 10 Bestandteile des Auswahlverfahrens und Auswahlkonzept
    § 11 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
    § 12 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
    § 13 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
    § 14 Fitnesstest im Auswahlverfahren
    § 15 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens, Rangfolge
(Text neue Fassung)

    § 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
    § 8 Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente
    § 9 Nachteilsausgleich
    § 10 Auswahlkommission
    § 11 Ergänzende Festlegungen
    § 12
Bestandteile des Auswahlverfahrens und Zweck der Bestandteile
    § 13 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
    § 14 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
    § 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
    § 15a Bewertung der Eignungsmerkmale
    § 15b Praktischer Teil des Auswahlverfahrens
    § 15c Gesamtergebnis und
Rangfolge
    § 15d Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Abschnitt 3 Ausbildung
    Unterabschnitt 1 Berufspraktische Studienzeit
       § 16 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende
       § 17 Rahmenlehrplan
       § 18 Ausbildungsrahmenplan
       § 19 Ausbildungsplan
       § 20 Ausbildungsabschnitte
       § 21 Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst"
       § 22 Lehrgang „Menschenführung"
       § 23 Lehrgang „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre"
       § 24 Lehrgang „Gruppenführung"
       § 25 Lehrgang „Zugführung"
       § 26 Lehrgang „Verbandsführung"
       § 27 Praktische Ausbildung
    Unterabschnitt 2 Bachelorstudium mit studienbegleitender berufspraktischer Studienzeit
       § 28 Bachelorstudium
       § 29 Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiums
       § 30 Erfolgreicher Abschluss des Bachelorstudiums
       § 31 Berufspraktische Studienzeit
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
    § 32 Bestandteile
    § 33 Prüfungsamt
    § 34 Einrichtung von Prüfungskommissionen
    § 35 Mitglieder der Prüfungskommissionen
    § 36 Entscheidungen der Prüfungskommission
    § 37 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung
    § 38 Prüfungsort und Prüfungstermin
    § 39 Schriftliche Prüfung
    § 40 Durchführung der schriftlichen Prüfung
    § 41 Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfung
    § 42 Zulassung zur praktischen Prüfung
    § 43 Praktische Prüfung
    § 44 Bewertung und Bestehen der praktischen Prüfung
    § 45 Zulassung zur mündlichen Prüfung
    § 46 Mündliche Prüfung
    § 47 Prüfungsgespräch
    § 48 Kurzvortrag
    § 49 Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung
    § 50 Nachteilsausgleich
    § 51 Verhinderung, Rücktritt und Säumnis
    § 52 Täuschung und Ordnungsverstoß
    § 53 Bewertung von Leistungen
    § 54 Wiederholung von Prüfungen und Ausbildungsabschnitten
    § 55 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
    § 56 Abschlusszeugnis
    § 57 Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis
    § 58 Prüfungsakten und Einsichtnahme
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
    § 59 Übergangsvorschrift
    § 60 Inkrafttreten
    Schlussformel
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§ 7 Einstellungsvoraussetzungen




§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren


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(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr kann eingestellt werden, wer neben den gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1. bei dem
Vorbereitungsdienst

a)
nach § 3 Nummer 1 einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung besitzt oder

b) nach § 3 Nummer 2 eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist, die nach dem für die kooperierende Hochschuleinrichtung (§ 28 Absatz 1) geltenden Landesrecht
zum Studium berechtigt,

2. erfolgreich am
Auswahlverfahren teilgenommen hat und

3. nach amtsärztlichem Gutachten
die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes in der Bundeswehr erfüllt.

(2) 1 Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt die Bundeswehrverwaltung. 2 Sie kann die Einstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.

(3) 1 Auch bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Bewerberinnen und Bewerbern muss die Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst amtsärztlich festgestellt werden. 2 Darüber hinaus wird von ihnen nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt.

(4) Für den Vorbereitungsdienst
nach § 3 Nummer 2 wird von den Bewerberinnen und Bewerbern ein Vorpraktikum verlangt, wenn die Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung ein Vorpraktikum vorschreibt.



(1) 1 Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2 In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.

(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden
nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) 1 Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. 2 Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig gelöscht. 3 Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. 4 Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt.

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§ 8 Zulassung zum Auswahlverfahren und Auswahlverfahren




§ 8 Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente


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(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf Grund eines Auswahlverfahrens.

(2) 1
Im Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind und insbesondere über die erforderliche Selbstkompetenz, Methodenkompetenz, Fachkompetenz, Sozialkompetenz sowie Führungs- und Managementkompetenz verfügen. 2 Zusätzlich werden die körperliche Leistungsfähigkeit und die Belastbarkeit für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr festgestellt.

(3)
Im Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 ist zusätzlich die Studieneignung für einen ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studiengang festzustellen.

(4) Für ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
mit Eingliederungs- und Zulassungsschein gelten § 10 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und die Stellenvorbehaltsverordnung.

(5) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird, erhält eine schriftliche Ablehnung.




(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber die folgenden Anforderungen erfüllen:

1. die Anforderungen an ihre Eignung
und Befähigung (Eignungsmerkmale) in den folgenden Kompetenzbereichen:

a)
Selbstkompetenz,

b)
Methodenkompetenz,

c)
Fachkompetenz,

d)
Sozialkompetenz sowie

e)
Führungs- und Managementkompetenz sowie

2.
die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie an die individuelle Trainierbarkeit.

(2)
Im Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 ist im Rahmen der Feststellung der Fachkompetenz Eignung für einen ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studiengang festzustellen.

(3) 1 Die Feststellung erfolgt
mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. 2 Der Einsatz der Auswahlinstrumente kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.

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§ 9 Auswahlkommission




§ 9 Nachteilsausgleich


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(1) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(2) Der Auswahlkommission gehört mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in
der Bundeswehr an.

(3) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden
für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2 Wiederbestellung ist zulässig. 3 Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und
nicht weisungsgebunden.

(5) 1 Die Auswahlkommission
entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) 1 Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur Teilnahme am
Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen zu geben. 2 Sie ist nicht stimmberechtigt.



(1) 1 Für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und für diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Regelungen zum Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen entsprechend anzuwenden. 2 Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

(2) Über einen Nachteilsausgleich
entscheidet die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt.

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§ 10 Bestandteile des Auswahlverfahrens und Auswahlkonzept




§ 10 Auswahlkommission


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(1) Das Auswahlverfahren besteht aus

1.
einem schriftlichen Teil,

2. einem mündlichen Teil
und

3. einem praktischen Teil.

(2)
Die Einstellungsbehörde legt in einem Auswahlkonzept fest:

1. die Aufgaben,

2. den Ablauf des Auswahlverfahrens,

3. die Bewertungs-
und Gewichtungssystematik sowie

4.
die für das Bestehen der Teile des Auswahlverfahrens erforderlichen Mindestpunktzahlen.

(3)
1 Über Erleichterungen im Auswahlverfahren zum Nachteilsausgleich für schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen oder Bewerber entscheidet die Einstellungsbehörde auf Grundlage der im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Regelungen zum Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen nach Anhörung der Schwerbehindertenvertretung. 2 Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.



(1) 1 Für das Auswahlverfahren richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(2) Eine Auswahlkommission
besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.

(3) 1
Die Mitglieder der Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt. 2 Wiederbestellung ist zulässig. 3 Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig
und nicht weisungsgebunden.

(5) 1 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6)
1 Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. 2 Sie ist nicht stimmberechtigt.

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§ 11 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens




§ 11 Ergänzende Festlegungen


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(1) 1 Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens wird durchgeführt in Form

1. eines Leistungstests,

2. eines Persönlichkeitstests und

3. eines biographischen Fragebogens.

2 Bei der Bewertung kann sich
die Auswahlkommission durch eingewiesene Beschäftigte der Einstellungsbehörde unterstützen lassen. 3 Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt sein.

(2) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn
die Bewerberin oder der Bewerber die nach dem Auswahlkonzept erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.



(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:

1. die Eignungsmerkmale und ihre Definition,

2. die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzbereichen,

3. die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie an die individuelle Trainierbarkeit,

4.
die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden,

5.
die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eignungsmerkmalen oder zu den Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie an die individuelle Trainierbarkeit,

6. die Einzelheiten
der Besetzung der Auswahlkommission,

7.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

8. die Mindestergebnisse für das Bestehen des praktischen Teils des Auswahlverfahrens und für das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem, für welche Eignungsmerkmale oder für welche Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.

(2) Jedes Eignungsmerkmal soll mindestens durch zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.

(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.


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§ 12 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens




§ 12 Bestandteile des Auswahlverfahrens und Zweck der Bestandteile


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(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.

(2) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden zugelassen, wenn sie an dem schriftlichen Teil teilgenommen haben.



(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.

(2) Der schriftliche und der mündliche Teil dienen der Feststellung der Eignungsmerkmale.

(3) Der praktische Teil dient der Feststellung der Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie der individuellen Trainierbarkeit.


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§ 13 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens




§ 13 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens wird durchgeführt in Form

1. eines Referats,

2. einer Simulationsaufgabe und

3. eines strukturierten oder halbstrukturierten Interviews.

(2) 1 Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens kann der zuständige Personalrat teilnehmen. 2 Sofern schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Bewerberinnen oder Bewerber am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilnehmen, ist der Schwerbehindertenvertretung ebenfalls die Teilnahme zu ermöglichen.


(3)
Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach dem Auswahlkonzept erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.



(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:

1. Leistungstest,

2. biographischer Fragebogen,

3. Persönlichkeitstest,

4. Simulationsaufgaben und


5. Aufsatz.

(2)
Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen Arbeitstag.

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§ 14 Fitnesstest im Auswahlverfahren




§ 14 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens


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(1) Im Fitnesstest werden die körperliche Leistungsfähigkeit, die Belastbarkeit und die individuelle Trainierbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen sportlichen Disziplinen getestet.

(2) Bei der Bewertung kann sich die Auswahlkommission durch eingewiesene Beschäftigte der Einstellungsbehörde oder
des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr unterstützen lassen.

(3) 1 Der Fitnesstest ist bestanden,
wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach dem Auswahlkonzept erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. 2 Der Fitnesstest wird unabhängig von den Ergebnissen des mündlichen und schriftlichen Teils durchgeführt.



(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer bei Eignungsmerkmalen, die ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.

(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen
und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.

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§ 15 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens, Rangfolge




§ 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens


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(1) Für Bewerberinnen und Bewerber, die den Fitnesstest bestanden haben, berechnet die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.

(2) In das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens gehen die Ergebnisse des schriftlichen Teils und des mündlichen Teils mit jeweils 50 Prozent ein.

(3) 1 Nach Abschluss des Auswahlverfahrens bildet die Auswahlkommission anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber. 2 Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. 3 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleichem Gesamtergebnis in der Rangfolge vor den anderen Bewerberinnen und Bewerbern geführt. 4 Bei ansonsten gleich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern wird das Ergebnis des Fitnesstests berücksichtigt. 5 Die Einstellungsbehörde entscheidet auf Grundlage der ermittelten Rangfolge über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber.

(4) Ist für Bewerberinnen und Bewerber, deren Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 durchgeführt wird, von der kooperierenden Hochschuleinrichtung eine Zugangsprüfung vorgesehen, so stellt die Einstellungsbehörde nach Ermittlung des Gesamtergebnisses Einvernehmen mit der kooperierenden Hochschuleinrichtung über die Zulassung zum Studium her.

(5) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Ablehnung.




(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:

1. halbstrukturiertes Interview,

2. Gruppenaufgaben,

3. Gruppendiskussion,

4. Präsentation und

5. Referat.

(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel eineinhalb Arbeitstage.

(3) 1 Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens darf der Personalrat teilnehmen. 2 Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, darf auch die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

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§ 15a (neu)




§ 15a Bewertung der Eignungsmerkmale


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(1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes Eignungsmerkmal die mit den verschiedenen Auswahlinstrumenten erfassten Leistungen und fasst die Leistungen zu einem Gesamtergebnis für das Eignungsmerkmal zusammen.

(2) 1 Bei der Bewertung von Leistungen im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen lassen. 2 Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.

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§ 15b (neu)




§ 15b Praktischer Teil des Auswahlverfahrens


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(1) Im praktischen Teil des Auswahlverfahrens werden Auswahlinstrumente eingesetzt, die speziell auf den feuerwehrtechnischen Dienst ausgerichtet sind.

(2) Der praktische Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.

(3) 1 Bei der Bewertung von Leistungen kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen lassen. 2 Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.

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§ 15c (neu)




§ 15c Gesamtergebnis und Rangfolge


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(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die das Mindestergebnis für das Bestehen des praktischen Teils des Auswahlverfahrens erreicht haben und am schriftlichen und mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis aus dem schriftlichen und mündlichen Teil des Auswahlverfahrens gemäß der von der Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.

(2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewichtungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung der Gesamtergebnisse für die einzelnen Eignungsmerkmale festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse für die einzelnen Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.

(3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer die Mindestergebnisse für einzelne Eignungsmerkmale, die Mindestergebnisse für Gruppen von Eignungsmerkmalen, das Mindestergebnis für das Bestehen des praktischen Teils und das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht hat.

(4) 1 Die Auswahlkommission legt anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden haben. 2 Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet worden, so wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die das Auswahlverfahren bestanden haben. 3 Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleichem Gesamtergebnis in der Rangfolge vor den anderen Bewerberinnen und Bewerbern geführt. 4 Nur bei ansonsten gleich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern ist das Ergebnis des praktischen Teils maßgeblich für die Festlegung der Rangfolge.

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§ 15d (neu)




§ 15d Einstellung in den Vorbereitungsdienst


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(1) 1 In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr kann eingestellt werden, wer

1. bei einem Vorbereitungsdienst

a) nach § 3 Nummer 1 einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss in einer ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung besitzt oder

b) nach § 3 Nummer 2

aa) über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügt, die am Sitz der kooperierenden Hochschuleinrichtung zum Studium berechtigt, und

bb) ein Vorpraktikum nachweist, falls die Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung ein Vorpraktikum verlangt,

2. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und

3. nach amtsärztlichem Gutachten oder nach dem Ergebnis einer Einstellungsuntersuchung die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes in der Bundeswehr erfüllt.

2 In den Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 durchgeführt wird und für die Bewerberin oder den Bewerber von der kooperierenden Hochschuleinrichtung eine Zugangsprüfung vorgesehen ist, muss das Einvernehmen der Einstellungsbehörde mit der kooperierenden Hochschuleinrichtung über die Zulassung zum Studium vorliegen.

(2) 1 Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt die Bundeswehrverwaltung. 2 Sie kann die Einstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.

(3) 1 Auch bei schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern und gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerbern muss die Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst amtsärztlich festgestellt werden und sie müssen die Mindestergebnisse im praktischen Teil des Auswahlverfahrens erreichen. 2 Darüber hinaus wird von ihnen nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt.

(4) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommission festgelegt hat.

(5) 1 Wer nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. 2 Für die Bewerbungsunterlagen gilt § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.

§ 35 Mitglieder der Prüfungskommissionen


(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind

1. für die Klausur zum Prüfungsgebiet 'Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre' (§ 39 Absatz 2 Nummer 1)

a) eine Lehrkraft des Bildungszentrums der Bundeswehr oder eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und

b) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender sowie

2. für die Klausuren zu den Prüfungsgebieten 'vorbeugender Brandschutz' und 'abwehrender Brandschutz' (§ 39 Absatz 2 Nummer 2 und 3)

a) jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Vorsitzende oder Vorsitzender und

b) jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Beisitzende oder Beisitzender.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die praktische Prüfung sind

1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Vorsitzende oder Vorsitzender und

2. zwei Angehörige des gehobenen feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Beisitzende.

(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind

1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. zwei Angehörige des gehobenen feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Beisitzende und

3. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender.

(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Soldatinnen und Soldaten können als Mitglieder der Prüfungskommissionen bestellt werden, wenn sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind.

vorherige Änderung

(5) 1 Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt. 2 Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. 3 Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 4 Wiederbestellung ist zulässig. 5 Die Prüferinnen und Prüfer werden für ihre Tätigkeit freigestellt.



(5) 1 Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt. 2 Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. 3 Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 4 Wiederbestellung ist zulässig.