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Artikel 6 - Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts (2. VerfRBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. September 2017 GWB § 81b

In § 81b Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 2 bis 4" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 2. VerfRBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. VerfRBÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 2. VerfRBÄndG 1)
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- 1) Die Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 10 AnwDienstlG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 203 Absatz 2, 4, 5" durch die ...