Das
Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
- 2.
- § 35 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Personen, die
- a)
- in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
- b)
- in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder
- c)
- bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;".
Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG)
G. v. 08.10.2017 BGBl. I S. 3546