| § 4 MBankDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung | § 4 MBankDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Nachteilsausgleich | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. 2 Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 30. Juli 2014 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. 2 Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 31. Juli 2018 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksichtigen. |
(2) 1 Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren und in der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. 2 Bei Leistungstests entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. 3 In der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. | |