Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 GBankDVDV vom 01.10.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BankDVDÄndV am 1. Oktober 2025 und Änderungshistorie der GBankDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 GBankDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung
§ 8 GBankDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Mündlicher Teil


(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus

1. einer Gruppenaufgabe sowie

2. einem strukturierten Interview mit einer Präsentation.

(2) Der mündliche Teil dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst im Kompetenzbereich 'soziales Verhalten' und in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Für den mündlichen Teil erlässt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle Auswahlrichtlinien. 2 In ihnen werden festgelegt:

1. die Kompetenzbereiche,

2. ihre
Zuordnung zu den Abschnitten und

3. die
Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche 9 Absatz 3).

(4) 1 Die
Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. 2 Maßgeblich ist die jüngste am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren veröffentlichte Fassung.

(Text neue Fassung)

(3) Näheres zu den Kompetenzbereichen, ihrer Zuordnung zu den Abschnitten und zur Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche nach § 9 Absatz 3 wird in den Auswahlrichtlinien festgelegt.


 
Anzeige