Änderung § 20 GBankDVDV vom 01.10.2025

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§ 20 GBankDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung
§ 20 GBankDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Verteidigung der Bachelorthesis


(1) Zur Verteidigung der Bachelorthesis ist zugelassen, wer die Bachelorthesis bestanden hat.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) In der Verteidigung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen in den bearbeiteten Themengebieten besitzen und die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können.

(Text neue Fassung)

(2) In der Verteidigung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen in den bearbeiteten Themengebieten besitzen, die in der Bachelorthesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen sowie die in der Bachelorthesis behandelte Problemstellung in den Gesamtkontext des Studiengangs und in die Zielsetzung des Vorbereitungsdienstes einordnen können.

(3) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

vorherige Änderung

(4) 1 Die Verteidigung dauert 30 Minuten. 2 Sie beginnt mit einer etwa 15-minütigen Präsentation der wesentlichen Inhalte und Schlussfolgerungen der Bachelorthesis durch die Studierende oder den Studierenden. 3 Anschließend werden fachliche Fragen mit Bezug auf die Bachelorthesis und die Präsentation gestellt.

(5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 5 entsprechend.



(4) 1 Die Verteidigung dauert 45 Minuten. 2 Sie beginnt mit einer etwa 15-minütigen Präsentation der wesentlichen Inhalte und Schlussfolgerungen der Bachelorthesis durch die Studierende oder den Studierenden. 3 Anschließend wird ein Prüfungsgespräch geführt, ob die oder der Studierende die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt.

(5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 6 entsprechend.




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