| § 25 GBankDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung | § 25 GBankDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Wiederholung von Prüfungen | |
| (Text alte Fassung) (1) Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form eine nicht bestandene Modulprüfung wiederholt wird. | (Text neue Fassung) (1) Das Prüfungsamt bestimmt, wann und in welcher Form eine nicht bestandene Modulprüfung wiederholt wird. |
(2) 1 Ist die Bachelorthesis mit einer Rangpunktzahl von weniger als 5,00 bewertet worden, kann sie einmal wiederholt werden. 2 Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema aus. | |
(3) Wird die Verteidigung der Bachelorthesis oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie jeweils einmal wiederholt werden. | (3) Wird die Verteidigung der Bachelorthesis nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. |
(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. | |