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Änderung § 29 GBankDVDV vom 01.10.2025

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§ 29 GBankDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung
§ 29 GBankDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von nicht an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen


(Text neue Fassung)

§ 29 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Anrechnung von nicht an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden vom Prüfungsamt anerkannt:

1. gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die erbracht worden sind in akkreditierten Studiengängen

a)
an anderen staatlichen Hochschulen,

b) an
staatlich anerkannten Hochschulen oder

c)
an damit vergleichbaren Einrichtungen im In- oder Ausland,

2. gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen aus nicht akkreditierten Studiengängen,

3. gleichwertige Studien- und
Prüfungsleistungen, die an Hochschulen erbracht worden sind, die nicht unter Nummer 1 fallen,

4. gleichwertige nicht an einer Hochschule erworbene Kompetenzen oder sonstige Qualifikationen.

(2)
1 Gleichwertig sind Studien- und Prüfungsleistungen sowie nicht an einer Hochschule erworbene Kompetenzen oder sonstige Qualifikationen, wenn sie den besonderen Anforderungen des Studiengangs 'Zentralbankwesen / Central Banking' in Zielen, Inhalten und Umfang im Wesentlichen entsprechen. 2 Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 3 Bei im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Partnerschaften und Kooperationen mit einzubeziehen.

(3)
1 Kompetenzen, Qualifikationen oder Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 werden nur modulweise und bis höchstens 90 Leistungspunkte angerechnet. 2 Eine Anerkennung erfolgt nur, wenn die antragstellende Person an der betreffenden Studien- oder Prüfungsleistung, auf die die Anrechnung erfolgen soll, noch nicht teilgenommen hat.

(4)
Ausgeschlossen ist die Anerkennung von Prüfungsleistungen anderer Studiengänge als Bachelorthesis, Verteidigung der Bachelorthesis oder mündliche Abschlussprüfung sowie die Anerkennung von Studienleistungen aus endgültig nicht bestandenen Modulen.

(5)
1 Der Antrag auf Anerkennung ist beim Prüfungsamt unter Beifügung einer Aufstellung der anzurechnenden Studien- und Prüfungsleistungen oder der nicht an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen oder sonstigen Qualifikationen einzureichen. 2 Die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sollen durch Bescheinigungen der Hochschulen oder vergleichbarer Einrichtungen nachgewiesen werden, an denen die Leistungen erbracht worden sind. 3 Die Bescheinigung der Studienleistungen soll Ziel, Inhalt und Umfang der Veranstaltungen sowie Bezeichnung und Inhalt des jeweiligen Moduls, in dem die Studienleistungen erbracht wurden, enthalten. 4 Aus der Bescheinigung der Prüfungsleistung müssen hervorgehen:

1. die Bezeichnung und Inhalte des geprüften Moduls,



(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden folgende Leistungen anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden:

1. Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht worden sind,

2. Studien- und Prüfungsleistungen, die an vergleichbaren Einrichtungen im In- oder Ausland erbracht worden sind.

(2) Auf Antrag der oder des Studierenden können Kenntnisse und Qualifikationen, die auf andere Weise als durch ein Studium erworben worden
sind, angerechnet werden, sofern die Kenntnisse und Qualifikationen nach Inhalt und Niveau den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie im Studiengang 'Zentralbankwesen/Central Banking' ersetzen sollen, gleichwertig sind.

(3)
1 Kenntnisse und Qualifikationen nach Absatz 2 sind gleichwertig, wenn sie den besonderen Anforderungen des Studiengangs 'Zentralbankwesen/Central Banking' in Zielen, Inhalten und Umfang im Wesentlichen entsprechen. 2 Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 3 Zusätzlich ist für die Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der Kenntnisse die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen vorliegen.

(4)
1 Leistungen werden nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 nur modulweise anerkannt oder angerechnet. 2 Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Qualifikationen werden bis höchstens 90 Leistungspunkte angerechnet. 3 Eine Anerkennung oder Anrechnung erfolgt nur, wenn die antragstellende Person an der betreffenden Studien- oder Prüfungsleistung, auf die die Anrechnung erfolgen soll, noch nicht teilgenommen hat. 4 Das Prüfungsamt entscheidet über die Anrechnung oder Anerkennung; Anrechnungen oder Anerkennungen von anderen Hochschulen sind unbeachtlich.

(5)
Ausgeschlossen ist die Anerkennung von Leistungen aus endgültig nicht bestandenen Modulen.

(6)
1 Die Anerkennung oder Anrechnung erfolgt auf Antrag der zu prüfenden Person. 2 Der Antrag ist bis spätestens drei Monate vor Durchführung der zu erbringenden Prüfung beim Prüfungsamt einzureichen.

(7) 1 Für die Anerkennung nach Absatz 1 sollen die
erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen durch Bescheinigungen der Hochschulen oder Berufsakademien nachgewiesen werden, an denen die Leistungen erbracht worden sind. 2 Die Bescheinigung der Studienleistungen soll Ziel, Inhalt und Umfang der Veranstaltungen sowie Bezeichnung und Inhalt des jeweiligen Moduls, in dem die Studienleistungen erbracht wurden, enthalten. 3 Aus der Bescheinigung der Prüfungsleistung müssen hervorgehen:

1. die Bezeichnung und die Inhalte des geprüften Moduls,

(Textabschnitt unverändert)

2. die für das Modul vergebenen Leistungspunkte,

3. die Art der Modulprüfung,

4. die Bewertungen der Modulprüfungen und

vorherige Änderung

5. das zugrunde liegende Bewertungssystem.

5
Für die nicht an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen oder sonstige Qualifikationen sind dem Antrag Nachweise beizufügen.

(6)
1 Werden Studien- und Prüfungsleistungen oder nicht an einer Hochschule erworbene Kompetenzen oder sonstige Qualifikationen durch das Prüfungsamt anerkannt, sind die Bewertungen, soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe des § 26 in die Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung einzubeziehen. 2 Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, wird die anerkannte Prüfungsleistung im relativen Verhältnis der Notenskalen den Rangpunktzahlen nach § 22 zugeordnet.

(7)
Liegt für eine anerkannte Prüfungsleistung keine Bewertung auf der Basis einer Notenskala vor, so wird die anerkannte Prüfungsleistung im Diploma Supplement mit dem Vermerk 'bestanden' versehen.



5. das zu Grunde liegende Bewertungssystem.

(8)
Für die Anrechnung nach Absatz 2 sind dem Antrag geeignete Nachweise insbesondere über Art, Dauer, Ort und Umfang der erbrachten Leistungen, ein tabellarischer Lebenslauf sowie Nachweise über zu diesem Zeitpunkt vorliegende schulische Ausbildungen und berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen beizufügen.

(9)
1 Erfolgen Anerkennungen nach Absatz 1 oder 2 durch das Prüfungsamt, sind die Bewertungen, soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe des § 26 in die Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung einzubeziehen. 2 Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, wird die anerkannte Prüfungsleistung im relativen Verhältnis der Notenskalen den Rangpunktzahlen nach § 22 zugeordnet. 3 Bei erforderlichen Umrechnungen erfolgt die Notenumrechnung nach der an das Rangpunktesystem nach § 22 Absatz 1 angepassten Modifizierten Bayerischen Formel X = 1 + 3 1/3 · [(15 - Nü) / (15 - 5)], wobei X die umzurechnende Note und Nü die zu ermittelnde Rangpunktzahl ist. 4 Die ermittelte Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.

(10)
Liegt für eine anerkannte oder angerechnete Prüfungsleistung keine Bewertung auf der Basis einer Notenskala vor, so wird die anerkannte oder angerechnete Prüfungsleistung im Diploma Supplement mit dem Vermerk 'bestanden' versehen.