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Änderung § 3b Pflichtversicherungsgesetz vom 17.04.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung
§ 3b n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3b


(Text neue Fassung)

§ 3b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugs eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne das auf ihn übergegangene Versicherungsverhältnis zu kündigen, gilt dieses mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses als gekündigt.



 
(heute geltende Fassung) 

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