Änderung § 7 Pflichtversicherungsgesetz vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Pflichtversicherungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 493 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des PflVG

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 493 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1. die Form des Versicherungsnachweises;

2. die Prüfung der Versicherungsnachweise durch die Zulassungsstellen;

3. die Erstattung der Anzeige des Versicherungsunternehmens gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes;

4. Maßnahmen der Verkehrsbehörden, durch welche der Gebrauch nicht oder nicht ausreichend versicherter Fahrzeuge im Straßenverkehr verhindert werden soll.






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