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Abschnitt 6 - Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2)


Abschnitt 6 Steine- und Erden-Industrie, Betonsteinhandwerk und Ziegelindustrie in Bayern

§ 23 Zusätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern



(1) 1Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 67 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Ausnahme des § 5 Abschnitt V Nummer 7 und Abschnitt VII für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. 2Die Rechtsnormen des § 5 Abschnitt V Nummer 7 und Abschnitt VII des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 67 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

(2) 1Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern mit Ausnahme des § 5 Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe g und Abschnitt V in der aus der Anlage 68 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 2Die Rechtsnormen des § 5 Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe g des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 68 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 20. Mai 2010.


§ 24 Ergänzende zusätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern



(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 69 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe und ein ergänzendes Sterbegeld in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern in der aus der Anlage 70 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.


§ 25 Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern



(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 71 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern in der aus der Anlage 72 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.


§ 26 Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern



(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 73 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrpflichtigen in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern in der aus der Anlage 74 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.


§ 27 Betrieblicher Anwendungsbereich



(1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 23 bis 26 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe, die dem Verein der Bayerischen Chemischen Industrie e.V. angehören und dessen Tarifverträge anwenden.

(2) Die Rechtsnormen der Tarifverträge aus dem jeweiligen Absatz 2 der §§ 23 bis 26 gelten auch für Betriebe des Transportbetongewerbes im Land Bayern.