Abschnitt 8 - Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2)

Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3356 (Nr. 61)
Geltung ab 08.09.2017; FNA: 802-7 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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Abschnitt 8 Brot- und Backwarenindustrie
§ 31 Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie
§ 32 Verfahren für die Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie

Abschnitt 8 Brot- und Backwarenindustrie

§ 31 Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie


§ 31 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom 20. Februar 1970, des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979 sowie der Protokollnotizen vom 28. Februar 1977 und vom 4. September 2008 gelten in der aus der Anlage 77 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom 20. Februar 1970, des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979 sowie der Protokollnotizen vom 28. Februar 1977 und vom 4. September 2008 in der aus der Anlage 78 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom 20. Februar 1970, des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979 sowie der Protokollnotizen vom 28. Februar 1977 und vom 4. September 2008 in der aus der Anlage 79 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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§ 32 Verfahren für die Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie


§ 32 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags vom 20. Februar 1970 und des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979 gelten in der aus der Anlage 80 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags vom 20. Februar 1970 und des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979 in der aus der Anlage 81 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags vom 20. Februar 1970 und des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979 in der aus der Anlage 82 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.



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