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Änderung § 36 PatAnwAPrV vom 01.08.2022

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§ 36 PatAnwAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 36 PatAnwAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Zulassungsantrag


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen der §§ 6 und 7 der Patentanwaltsordnung oder des § 158 der Patentanwaltsordnung erfüllt.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen der §§ 6 und 7 der Patentanwaltsordnung oder des § 10a der Patentanwaltsordnung erfüllt.

(2) 1 Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. 2 In dem Antrag muss ein bestimmter Prüfungstermin angegeben werden. 3 Über die Zulassung ist durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.

(3) 1 Wer nach § 7 der Patentanwaltsordnung ausgebildet wird, kann die Zulassung zur Prüfung frühestens drei Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsabschnitts beantragen. 2 Der Zulassungsantrag muss spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins gestellt werden. 3 Die Zulassung erfolgt unter der Bedingung, dass das Ausbildungsziel beim Bundespatentgericht erreicht wird.

(4) 1 Wer die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet hat, muss den Zulassungsantrag spätestens vier Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins stellen. 2 Spätere, bis zu zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins eingehende Anträge hat das Deutsche Patent- und Markenamt zu berücksichtigen, wenn der Stand der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt.

vorherige Änderung

(5) 1 Wer nach § 158 der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen werden will, muss den Zulassungsantrag spätestens sechs Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins stellen. 2 Spätere, bis zu zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins eingehende Anträge hat das Deutsche Patent- und Markenamt zu berücksichtigen, wenn der Stand der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt. 3 Dem Antrag sind beizufügen:

1. die in § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 genannten Unterlagen, wobei im Fall des § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Patentanwaltsordnung an die Stelle der in § 2 Absatz 2 Nummer 5 genannten Unterlagen die zum Nachweis des Abschlusses der technischen Ausbildung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen treten,



(5) 1 Wer nach § 10a der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen werden will, muss den Zulassungsantrag spätestens sechs Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins stellen. 2 Spätere, bis zu zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins eingehende Anträge hat das Deutsche Patent- und Markenamt zu berücksichtigen, wenn der Stand der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt. 3 Dem Antrag sind beizufügen:

1. die in § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 genannten Unterlagen,

2. eine Bestätigung des Arbeitgebers über Art, Dauer und Umfang der Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sowie

3. ein umfassender Tätigkeitsbericht, den die antragstellende Person selbst verfasst und dessen Richtigkeit sie eidesstattlich versichert haben muss.