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Änderung § 37 PatAnwAPrV vom 01.08.2022

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§ 37 PatAnwAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 37 PatAnwAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Prüfungsgebühr


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Prüfungsgebühr beträgt 650 Euro. 2 Prüflinge, die zur Prüfung zugelassen wurden, haben die Prüfungsgebühr spätestens einen Monat vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins mittels Banküberweisung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu zahlen und die Zahlung auf Anforderung nachzuweisen. 3 Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt oder nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung nachgewiesen, gilt der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als zurückgenommen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Prüfungsgebühr beträgt 650 Euro. 2 Prüflinge, die zur Prüfung zugelassen wurden, haben die Prüfungsgebühr spätestens einen Monat vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins mittels Banküberweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu zahlen und die Zahlung auf Anforderung nachzuweisen. 3 Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt oder nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung nachgewiesen, gilt der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als zurückgenommen.

(2) 1 Wird die Zulassung zur Prüfung zurückgenommen, wird die Prüfungsgebühr vollständig erstattet. 2 Gleiches gilt bei einem Rücktritt nach § 38 Absatz 2, der spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten des Prüfungstermins erfolgt. 3 Bei einem späteren Rücktritt oder bei einem Ausschluss von der Prüfung, der vor dem Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Klausur erfolgt, wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet. 4 In anderen Fällen erfolgt keine Erstattung.

(3) Ein Prüfling, der aufgrund einer Verhinderung in drei oder mehr Klausuren zu einem neuen Prüfungstermin geladen wird, muss keine erneute Prüfungsgebühr zahlen.




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