Änderung § 80 PatAnwAPrV vom 01.08.2022

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§ 80 PatAnwAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 80 PatAnwAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 80 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch Artikel 213 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft.



 
 



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