Artikel 3 - Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung (AbfKlärVNOV k.a.Abk.)

Artikel 3 Folgeänderungen


Artikel 3 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Oktober 2017 30. BImSchV § 1, BioAbfV § 5a (neu), § 9, BBodSchG § 3, BBodSchV § 12, Anhang 1, Anhang 2


1.
Vor dem Wort „Erzeugnissen" wird das Wort „aus" eingefügt.

2.
Die Wörter „Klärschlämmen gemäß § 2 Abs. 2 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die durch die Verordnung vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist" werden durch die Wörter „aus Klärschlamm nach § 2 Absatz 2, Klärschlammgemisch nach § 2 Absatz 7 oder Klärschlammkompost nach § 2 Absatz 8 der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

3.
Die Wörter „sowie des Einsatzes eines Gemisches" werden durch die Wörter „sowie aus einem Gemisch" ersetzt.

(2) Die Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a Rückstellprobe

(1) Die zuständige Behörde kann den Bioabfallbehandler und den Gemischhersteller verpflichten, zur Überwachung der in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Grenzwerte eine Rückstellprobe aus den behandelten und unbehandelten Bioabfällen und Gemischen, die für die Verwertung als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden, zu entnehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien. Die Probenahme hat nach § 4 Absatz 9 zu erfolgen.

(2) Der Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller haben die Rückstellprobe ab dem Zeitpunkt der Entnahme mindestens fünf Jahre zu lagern. Die Rückstellprobe ist so aufzubereiten und zu lagern, dass sie ihre Beschaffenheit in der Zeit der Lagerung nicht ändert.

(3) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung der Rückstellprobe auf die in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Inhaltsstoffe nach § 4 Absatz 9 in Verbindung mit Anhang 3 anordnen. Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rückstellprobe einen überhöhten Gehalt an anderen als in Satz 1 genannten Inhaltsstoffen aufweist, kann die zuständige Behörde die Untersuchung der Rückstellprobe auf diese anderen Inhaltsstoffe anordnen.

(4) Die nach Absatz 1 zur Aufbewahrung von Rückstellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der zuständigen Behörde auf Verlangen herauszugeben."

2.
§ 9 Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Anhang 1 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist," werden durch die Wörter „Anlage 2 der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)" ersetzt.

b)
Das Wort „bestimmten" wird durch das Wort „bestimmte" ersetzt.



1.
In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „sowie der Klärschlammverordnung" gestrichen.

2.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Tabelle 5, letzte Zeile, dritte Spalte werden die Wörter „04.98, VDI-Richtlinie 3499, Blatt 1: 03.90" durch die Angabe „2000-10" ersetzt.

b)
Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „DIN 38414-24: 04.98" wird durch die Angabe „DIN 38414-24:2000-10" ersetzt.

bb)
Die Wörter „VDI-Richtlinie 3499, Blatt 1: Messen von Emissionen - Messen von Reststoffen. Messen von polychlorierten Dibenzodioxinen und -furanen in Rein- und Rohgas von Feuerungsanlagen mit der Verdünnungsmethode, Bestimmung in Filterstaub, Kesselasche und in Schlacken. VDI-Handbuch Reinhaltung der Luft, Band 5 (Entwurf März 1990)" werden gestrichen.

3.
In Anhang 2 Nummer 4.3 Buchstabe c zweiter Spiegelstrich wird Satz 2 aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AbfKlärVNOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfKlärVNOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 126 11. ZustAnpV Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
... Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und ...

Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Artikel 7 USchadGuaÄndG Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
... 6 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465 ) geändert worden ist, wird die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage ...

Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Artikel 1 AbfallRÄndV Änderung der Bioabfallverordnung (vom 01.05.2023)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Artikel 2 ISREUAnpV Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
... Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 ...


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