§ 3 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
„(1) Der Klärschlammerzeuger hat den in seiner Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm unmittelbar
- 1.
- einer Phosphorrückgewinnung nach Maßgabe des § 3a Absatz 1 zuzuführen, wenn der Klärschlamm einen Phosphorgehalt von 20 Gramm oder mehr je Kilogramm Trockenmasse aufweist, oder
- 2.
- einer thermischen Vorbehandlung in einer Klärschlammverbrennungsanlage oder einer Klärschlammmitverbrennungsanlage zuzuführen.
(2) Der Betreiber einer Klärschlammverbrennungsanlage und der Betreiber einer Klärschlammmitverbrennungsanlage haben die Klärschlammverbrennungsasche und den kohlenstoffhaltigen Rückstand, die nach einer Vorbehandlung des Klärschlamms nach Absatz 1 Nummer 2 anfallen, unmittelbar
- 1.
- einer Phosphorrückgewinnung oder
- 2.
- einer stofflichen Verwertung unter Nutzung des Phosphorgehalts der Verbrennungsasche oder des kohlenstoffhaltigen Rückstands
nach Maßgabe des § 3b Absatz 1 zuzuführen. Von der Pflicht nach Satz 1 sind ausgenommen Betreiber einer Klärschlammverbrennnungsanlage und Betreiber einer Klärschlammmitverbrennungsanlage, in denen ausschließlich Klärschlamm mit einem Phosphorgehalt von weniger als 20 Gramm je Kilogramm Trockenmasse eingesetzt wird. Wurde bereits eine ordnungsgemäße Phosphorrückgewinnung aus einem Klärschlamm nach Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt, ist im Fall einer Zuführung des Klärschlamms in eine Klärschlammverbrennungsanlage oder eine Klärschlammmitverbrennungsanlage eine Phosphorrückgewinnung nach Satz 1 nicht erforderlich.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Klärschlammerzeuger, der eine Abwasserbehandlungsanlage mit einer genehmigten Ausbaugröße von bis zu 100.000 Einwohnerwerten betreibt, den in dieser Anlage anfallenden Klärschlamm unabhängig vom Phosphorgehalt nach Maßgabe der in den Teilen 2 und 3 genannten Anforderungen auf oder in Böden verwerten oder nach Zustimmung der zuständigen Behörde einer anderweitigen Abfallentsorgung im Sinne des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuführen. Eine Verwertung des Klärschlamms auf oder in Böden ist nicht zulässig, sofern der Klärschlamm einer ordnungsgemäßen Phosphorrückgewinnung nach Absatz 1 Nummer 1 zugeführt wurde.
(4) Der Klärschlammerzeuger, der eine Abwasserbehandlungsanlage mit einer genehmigten Ausbaugröße von mehr als 100.000 Einwohnerwerten betreibt, kann den in dieser Anlage anfallenden Klärschlamm einer anderweitigen Abfallentsorgung zuführen, sofern der Klärschlamm
- 1.
- einen Phosphorgehalt von weniger als 20 Gramm je Kilogramm Trockenmasse aufweist oder
- 2.
- bereits einer Phosphorrückgewinnung nach Absatz 1 Nummer 1 unterzogen wurde.
Eine Verwertung des Klärschlamms auf oder in Böden ist nicht zulässig."
§ 3a wird durch die folgenden §§ 3a bis 3e ersetzt:
„§ 3a Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm
(1) Zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Verfahren anzuwenden, das eine Reduzierung des nach § 3c Absatz 1 gemessenen Phosphorgehalts des behandelten Klärschlamms
- 1.
- um mindestens 50 Prozent oder
- 2.
- auf weniger als 20 Gramm je Kilogramm Trockenmasse
gewährleistet. Ist bei einem Phosphorgehalt von mehr als 40 Gramm je Kilogramm Klärschlamm Trockenmasse ein Rückgewinnungsverfahren nicht geeignet, den Phosphorgehalt des behandelten Klärschlamms auf weniger als 20 Gramm je Kilogramm Trockenmasse zu reduzieren, findet Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung.
(2) Vor Durchführung der Phosphorrückgewinnung ist eine Vermischung des Klärschlamms mit anderen Klärschlämmen nur zulässig, sofern der jeweils zugemischte Klärschlamm einen Phosphorgehalt von 20 Gramm oder mehr je Kilogramm Trockenmasse aufweist. Die Vermischung von Klärschlämmen aus Abwasserbehandlungsanlagen unterschiedlicher Klärschlammerzeuger darf erst nach Abschluss eines Vertrags zwischen den beteiligten Klärschlammerzeugern erfolgen. In dem Vertrag ist insbesondere ein Klärschlammerzeuger zu benennen, dem die verantwortliche Durchführung der Phosphorrückgewinnung obliegt. Eine Kopie des Vertrages ist der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.
§ 3b Phosphorrückgewinnung aus Klärschlammverbrennungsasche oder aus kohlenstoffhaltigen Rückständen
(1) Zur Phosphorrückgewinnung aus der Klärschlammverbrennungsasche und aus dem kohlenstoffhaltigen Rückstand nach
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist ein Verfahren anzuwenden, durch das mindestens 80 Prozent des Phosphorgehalts der Verbrennungsasche oder des kohlenstoffhaltigen Rückstands zurückgewonnen werden.
(2) Der Betreiber einer Anlage zur Klärschlammmitverbrennung nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 2 hat diese mit Kohle oder Gas zu befeuern.
- 1.
- eine Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien und ein oberflächiger Abfluss der Klärschlammverbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands ausgeschlossen sind und
- 2.
- die Möglichkeit einer späteren Phosphorrückgewinnung aus der Klärschlammverbrennungsasche und dem kohlenstoffhaltigen Rückstand oder die Möglichkeit einer stofflichen Verwertung unter Nutzung des Phosphorgehalts der Klärschlammverbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands gewährleistet bleibt.
§ 3c Untersuchungspflichten
(1) Der Klärschlammerzeuger hat je angefangene 500 Tonnen Klärschlamm Trockenmasse, höchstens jedoch in Abständen von sechs Monaten, Proben des in seiner Abwasserbehandlungsanlage erzeugten Klärschlamms nach den Bestimmungen des
§ 32 Absatz 1 und 3 auf den Phosphorgehalt und den Gehalt an basisch wirksamen Stoffen insgesamt, bewertet als Calciumoxid, untersuchen zu lassen. Wurde der Klärschlamm bereits nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ordnungsgemäß auf den Phosphorgehalt untersucht, kann der Klärschlammerzeuger die Ergebnisse dieser Untersuchung verwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist nach einer Erstuntersuchung eine erneute Untersuchung nicht erforderlich, solange der Klärschlamm in einer Klärschlammverbrennungsanlage oder in einer Klärschlammmitverbrennungsanlage nach § 3b Absatz 1 vorbehandelt wird.
(3) Der Klärschlammerzeuger hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Untersuchungen der zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 3d Nachweispflichten
(1) Der Klärschlammerzeuger hat einen Nachweis nach Absatz 3 zu führen über
- 1.
- das Ergebnis der durchgeführten Phosphorrückgewinnung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
- die Zuführung des Klärschlamms zu einer Klärschlammverbrennungsanlage oder zu einer Klärschlammmitverbrennungsanlage nach § 3 Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
- die zur Vermischung eingesetzten Klärschlämme nach § 3a Absatz 2 Satz 1 und
- 4.
- das Ergebnis der Klärschlammuntersuchung nach § 3c Absatz 1.
(2) Der Betreiber einer Klärschlammverbrennungsanlage oder einer Klärschlammmitverbrennungsanlage hat einen Nachweis nach Absatz 3 zu führen über
- 1.
- das Ergebnis der durchgeführten Phosphorrückgewinnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
- 2.
- die stoffliche Verwertung der Verbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und
- 3.
- die Langzeitlagerung der Verbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands nach § 3b Absatz 3.
(3) Der Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 hat die in
Anlage 3 Abschnitt 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Der Nachweis ist richtig und vollständig auszufüllen.
(4) Der Klärschlammerzeuger hat eine Kopie des Nachweises nach Absatz 1 unverzüglich an die für den Klärschlammerzeuger zuständige Behörde zu übersenden. Der Betreiber der Klärschlammverbrennungsanlage oder der Klärschlammmitverbrennungsanlage hat eine Kopie des Nachweises nach Absatz 2 unverzüglich an denjenigen Klärschlammerzeuger, dessen Klärschlamm in der Verbrennungsanlage vorbehandelt worden ist, und an die für diesen Klärschlammerzeuger zuständige Behörde zu übersenden.
(5) Der Klärschlammerzeuger, der Betreiber der Klärschlammverbrennungsanlage und der Betreiber der Klärschlammmitverbrennungsanlage haben die Nachweise jeweils zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der abgeschlossenen Phosphorrückgewinnung und der stofflichen Verwertung der Verbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands aufzubewahren. Im Fall der Langzeitlagerung der Klärschlammverbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands nach § 3b Absatz 3 beginnt die Aufbewahrungsfrist nach Abschluss der Phosphorrückgewinnung aus der gelagerten Verbrennungsasche und nach Abschluss der stofflichen Verwertung der gelagerten Verbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands. Nach Ablauf des in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitraums haben die Aufbewahrungsverpflichteten die dort genannten Unterlagen unverzüglich zu löschen.
§ 3e Registerpflicht bei Phosphorrückgewinnung
Der Klärschlammerzeuger hat ein Register zu führen über
- 1.
- die Durchführung der Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und aus Klärschlammverbrennungsaschen und den kohlenstoffhaltigen Rückständen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
- 2.
- die stoffliche Verwertung der Verbrennungsaschen und der kohlenstoffhaltigen Rückstände nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder
- 3.
- die Lagerung der Verbrennungsaschen und der kohlenstoffhaltigen Rückstände in einem Langzeitlager nach § 3b Absatz 3.
Das Register hat die nach § 34 Absatz 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten."