Änderung § 8 KassenSichV vom 01.01.2024

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§ 8 KassenSichV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 8 KassenSichV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 10
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§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Anforderungen an Wegstreckenzähler


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(1) Die §§ Satz 6 und 2 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden.

(2) 1 Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat

1. die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

2. die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

3. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie

4. die Prüfwerte

zu enthalten.

2 Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden. 3 Die Daten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. 4 Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.

(3) 1 Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten:

1. die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,

2. die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,

3. den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und

4. die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

2 § 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3 Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.

(4) § 7 Absatz 4 gilt sinngemäß.




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