| § 8 KassenSichV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 8 KassenSichV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 10 |
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(Text alte Fassung) § 8 (neu) | (Text neue Fassung)§ 8 Anforderungen an Wegstreckenzähler |
(1) Die §§ Satz 6 und 2 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden. (2) 1 Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat 1. die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2. die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 3. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie 4. die Prüfwerte zu enthalten. 2 Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden. 3 Die Daten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. 4 Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind. (3) 1 Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten: 1. die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden, 2. die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 3. den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 4. die Seriennummer des Sicherheitsmoduls. 2 § 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3 Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden. (4) § 7 Absatz 4 gilt sinngemäß. |