| § 10 KassenSichV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 10 KassenSichV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 10 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 10 (neu) | (Text neue Fassung)§ 10 Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler |
(1) Für Wegstreckenzähler, die nach dem 30. Juni 2024 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gilt § 8 ab dem Tag des Inverkehrbringens. (2) Für Wegstreckenzähler, 1. die über eine digitale Schnittstelle verfügen, über die eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung angebunden werden kann und 2. die nicht unter Absatz 1 fallen, ist § 8 ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden. |