Änderung § 10 KassenSichV vom 01.01.2024

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§ 10 KassenSichV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 10 KassenSichV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 10
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler


vorherige Änderung

 


(1) Für Wegstreckenzähler, die nach dem 30. Juni 2024 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gilt § 8 ab dem Tag des Inverkehrbringens.

(2) Für Wegstreckenzähler,

1. die über eine digitale Schnittstelle verfügen, über die eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung angebunden werden kann und

2. die nicht unter Absatz 1 fallen,

ist § 8 ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.




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