| § 7 KassenSichV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2026 geltenden Fassung | § 7 KassenSichV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 10 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Anforderungen an EU-Taxameter | |
(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter nicht anzuwenden. (2) 1 Mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung 'Kasse' auf die Betriebseinstellung 'Frei' muss unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheitsmodul gestartet werden. 2 Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten: 1. die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die Preisdaten einer Fahrt und die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU, 2. den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung 'Kasse', 3. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie | |
| (Text alte Fassung) 4. einen Prüfwert. | (Text neue Fassung) 4. die Prüfwerte. |
3 Die Daten nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. 4 Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind. (3) 1 Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten: 1. die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU, 2. den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung 'Kasse' nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 3. die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, | |
| 4. den Prüfwert nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und | 4. den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und |
5. die Seriennummer des Sicherheitsmoduls. 2 § 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3 Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden. | |
(4) 1 Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden. 2 Die Ausstellung des Belegs kann zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Geschäftsvorfall und gegenüber einem nicht an dem Geschäftsvorfall unmittelbar Beteiligten geschehen. 3 Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt. | (4) 1 Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so besteht keine Belegausgabepflicht. 2 In diesen Fällen kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt. 3 Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt. |