| § 9 KassenSichV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2026 geltenden Fassung | § 9 KassenSichV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 10 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik | |
| (Text alte Fassung) (1) Soweit ein EU-Taxameter vor dem 1. Januar 2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, in das es am 1. Januar 2021 eingebaut war, ausgebaut und in ein neues Fahrzeug eingebaut wird. (3) 1 Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Januar 2024 mitzuteilen. 2 Sofern ein Fall des Absatzes 2 nach dem 1. Januar 2024 vorliegt, ist dieser dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats mitzuteilen. | (Text neue Fassung) 1 Sofern ein EU-Taxameter vor dem 1. Januar 2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. 2 Satz 1 gilt nicht, sofern das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, in das es am 31. Dezember 2020 eingebaut war, ausgebaut und veräußert wird. 3 Das Vorliegen der Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung nach Satz 1 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Januar 2024 mitzuteilen. |