Änderung § 9 KassenSichV vom 01.02.2026

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§ 9 KassenSichV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2026 geltenden Fassung
§ 9 KassenSichV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 10
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik


(Text alte Fassung)

(1) Soweit ein EU-Taxameter vor dem 1. Januar 2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.

(2) Absatz
1 gilt nicht, sofern das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, in das es am 1. Januar 2021 eingebaut war, ausgebaut und in ein neues Fahrzeug eingebaut wird.

(3) 1
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Januar 2024 mitzuteilen. 2 Sofern ein Fall des Absatzes 2 nach dem 1. Januar 2024 vorliegt, ist dieser dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

1 Sofern ein EU-Taxameter vor dem 1. Januar 2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. 2 Satz 1 gilt nicht, sofern das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, in das es am 31. Dezember 2020 eingebaut war, ausgebaut und veräußert wird. 3 Das Vorliegen der Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung nach Satz 1 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Januar 2024 mitzuteilen.

(heute geltende Fassung) 



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