Tools:
Update via:
§ 9 - Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)
V. v. 26.09.2017 BGBl. I S. 3515 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 14.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 10
Geltung ab 07.10.2017; FNA: 610-1-26 Allgemeines Steuerrecht
| |
Geltung ab 07.10.2017; FNA: 610-1-26 Allgemeines Steuerrecht
| |
§ 9 Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik
1Sofern ein EU-Taxameter vor dem 1. Januar 2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. 2Satz 1 gilt nicht, sofern das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, in das es am 31. Dezember 2020 eingebaut war, ausgebaut und veräußert wird. 3Das Vorliegen der Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung nach Satz 1 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Januar 2024 mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung V. v. 14. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 10 m.W.v. 1. Februar 2026
Frühere Fassungen von § 9 KassenSichV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.02.2026 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung vom 14.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 10 |
| aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung vom 30.07.2021 BGBl. I S. 3295 |
| aktuell | vor 01.01.2024 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 KassenSichV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KassenSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KassenSichV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
Artikel 2 KassenSichVÄndV Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung
... festgelegt wird." 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 bis 10 eingefügt: „§ 7 Anforderungen an EU-Taxameter (1) ... eine digitale Schnittstelle vorhanden, gilt § 7 Absatz 4 sinngemäß. § 9 Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik (1) Soweit ein ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
V. v. 14.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 10
Artikel 1 2. KassenSichVÄndV Änderung der Kassensicherungsverordnung
... „(4) § 7 Absatz 4 gilt sinngemäß." 8. Die §§ 9 und 10 werden durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt: „§ 9 ... sinngemäß." 8. Die §§ 9 und 10 werden durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt: „§ 9 Übergangsregelung für EU-Taxameter mit ... §§ 9 und 10 werden durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt: „ § 9 Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik Sofern ein ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9_KassenSichV.htm
