| § 10 KassenSichV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2026 geltenden Fassung | § 10 KassenSichV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 10 |
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(Text alte Fassung) § 10 Anwendungszeitpunkt für Wegstreckenzähler | (Text neue Fassung)§ 10 Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler |
Für Wegstreckenzähler ist § 8 ab dem Tag anzuwenden, an dem 1. mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen Wegstreckenzähler am Markt anbieten, die über eine geeignete digitale Schnittstelle im Sinne der Kassensicherungsverordnung verfügen, und 2. eine Konformitätsbewertungsstelle nach § 13 oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes die Konformität der Wegstreckenzähler nach Nummer 1 mit den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes feststellt. Der Zeitpunkt nach Satz 1 ist durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt Teil I bekannt zu geben. Die Sätze 1 und 2 gelten für Wegstreckenzähler, die ab dem in Satz 1 veröffentlichten Zeitpunkt neu in den Verkehr gebracht werden. | (1) Für Wegstreckenzähler, die nach dem 30. Juni 2024 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gilt § 8 ab dem Tag des Inverkehrbringens. (2) Für Wegstreckenzähler, 1. die über eine digitale Schnittstelle verfügen, über die eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung angebunden werden kann und 2. die nicht unter Absatz 1 fallen, ist § 8 ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden. |