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Änderung § 1 KassenSichV vom 01.01.2024
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§ 1 KassenSichV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 1 KassenSichV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme | |
(Text alte Fassung) 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. 2 Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten | (Text neue Fassung) (1) 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. 2 Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten |
1. Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker, 2. Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge, 3. elektronische Buchhaltungsprogramme, 4. Waren- und Dienstleistungsautomaten, | |
5. Taxameter und Wegstreckenzähler, 6. Geldautomaten sowie 7. Geld- und Warenspielgeräte. | 5. Geldautomaten sowie 6. Geld- und Warenspielgeräte. (2) Als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gelten ebenfalls 1. Taxameter im Sinne des Anhangs IX der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149; L 13 vom 20.1.2016, S. 57), die durch die Richtlinie 2015/13 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (EU-Taxameter) und 2. Wegstreckenzähler. |
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