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Änderung § 2 KassenSichV vom 01.01.2024

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§ 2 KassenSichV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 2 KassenSichV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen


1 Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. 2 Die Transaktion hat zu enthalten:

1. den Zeitpunkt des Vorgangbeginns,

2. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,

3. die Art des Vorgangs,

4. die Daten des Vorgangs,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. die Zahlungsart,

(Text neue Fassung)

5. die Zahlungsarten,

6. den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,

7. einen Prüfwert sowie

vorherige Änderung

8. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.



8. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

3 Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die Transaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2 und der Prüfwert nach Satz 2 Nummer 7 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. 4 Die Transaktionsnummer muss so zu beschaffen sein, dass Lücken in Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.




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