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§ 1 - Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung (EStSchlEV)

V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3517 (Nr. 66)
Geltung ab 01.01.2018 bis 31.12.2020; FNA: 605-1-9-10 Gemeindefinanzen
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§ 1



1Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2013 ist für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2018, 2019 und 2020 maßgebend. 2Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. 3Sofern keine Angabe zur Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes verwendet, bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maßgebend.