Die
Technische Hilfsstoff-Verordnung vom
8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift dieser Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln (Extraktionslösungsmittelverordnung - ElmV)".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Zusatzstoffen, naturidentischen Aromastoffen und Vitaminen" durch die Wörter „Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt."
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „Trinkwasser, dem Zusatzstoffe" durch die Wörter „Wasser, dem Lebensmittelzusatzstoffe" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird das Wort „Trinkwasser" durch das Wort „Wasser" ersetzt.
- 4.
- § 2a wird aufgehoben.
- 5.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 6.
- Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6.
- 7.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.
- b)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Angabe „§ 3" ersetzt und es werden die Wörter „oder entgegen § 3 Abs. 2 Stoffe der Anlage 5" gestrichen.
- c)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
- d)
- In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt.
- 8.
- § 8 wird aufgehoben.
- 9.
- § 9 wird § 7.
- 10.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. | Dimethylether | Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen, ein- schließlich Gelatine3 | 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeug- nissen, einschließlich Gelatine
|
Herstellung von Kollagen4 und Kollagenderivaten, ausgenom- men Gelatine | 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenom- men Gelatine".
|
-
- b)
- Nach der Fußnote 2 werden folgende Fußnoten angefügt:
- „3
- Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
- 4
- Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004."
- 11.
- Anlage 5 wird aufgehoben.
B. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 366