Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2) Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel
| 2-Methyloxolan |
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| CAS-Nummer | 96-47-9
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| Gehalt | mindestens 99,9 % in der Trockenmasse
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| Reinheit |
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| Furan | Höchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse)
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| 2-Methylfuran | Höchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse)
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| Ethanol | Höchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3518
Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Artikel 1 ElmVuaÄndV Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung ... Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheitskriterien gemäß Anlage 5 entsprechen." 3. In § 5 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ... 1 und Satz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt. 8. Folgende Anlage 5 wird angefügt: „Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2) Spezifische ... 1" ersetzt. 8. Folgende Anlage 5 wird angefügt: „ Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2) Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 ...
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