Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung (1. THVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3518 (Nr. 66); Geltung ab 07.10.2017
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Eingangsformel 1)
Artikel 1 Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 4 Absatz 3 Nummer 2, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


---
1)
Artikel 1 Nummer 10 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1855 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 284 vom 20.10.2016, S. 19).

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Artikel 1 Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. Oktober 2017 ElmV § 1, § 2, § 2a, § 5, § 6, § 6a, § 7, § 8, § 9, Anlage 2, Anlage 5, § 3

Die Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift dieser Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln (Extraktionslösungsmittelverordnung - ElmV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „Zusatzstoffen, naturidentischen Aromastoffen und Vitaminen" durch die Wörter „Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt."

b)
In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „Trinkwasser, dem Zusatzstoffe" durch die Wörter „Wasser, dem Lebensmittelzusatzstoffe" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Trinkwasser" durch das Wort „Wasser" ersetzt.

4.
§ 2a wird aufgehoben.

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

6.
Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6.

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

b)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Angabe „§ 3" ersetzt und es werden die Wörter „oder entgegen § 3 Abs. 2 Stoffe der Anlage 5" gestrichen.

c)
In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

d)
In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt.

8.
§ 8 wird aufgehoben.

9.
§ 9 wird § 7.

10.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Dimethylether Herstellung von entfetteten
Proteinerzeugnissen, ein-
schließlich Gelatine3
0,009 mg/kg in entfetteten
tierischen Proteinerzeug-
nissen, einschließlich Gelatine
Herstellung von Kollagen4 und
Kollagenderivaten, ausgenom-
men Gelatine
3 mg/kg in Kollagen und
Kollagenderivaten, ausgenom-
men Gelatine".


 
b)
Nach der Fußnote 2 werden folgende Fußnoten angefügt:

3
Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

4
Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004."

11.
Anlage 5 wird aufgehoben.

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Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Extraktionslösungsmittelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Oktober 2017.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt



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