Änderung § 2 NLV vom 29.10.2022

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§ 2 NLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung
§ 2 NLV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1879

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§ 2 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2 Verkehrsverbot


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(1) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in Satz 2 beschriebenen Höchstgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Höchstgehalte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die in Tabelle 1 Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/912 (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 10) geändert worden ist, festgelegt sind und

1. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3169) geändert worden ist, zu einer anderen solchen Einheit,

2. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu den Einheiten 'Portion' oder 'Mahlzeit' oder

3. in Prozent ausgedrückt sind.

(2) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in den Sätzen 2 und 3 beschriebenen Spezifikationen, insbesondere die Höchstgehalte oder Mindestgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Spezifikationen im Sinne des Satzes 1 sind Angaben der Spalte Spezifikation der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in den Kategorien

1. Spezifikation,

2. Beschreibung/Definition,

3. Merkmale,

4. Merkmale/Zusammensetzung,

5. Gehalt,

6. Reinheit,

7. Verunreinigungen,

8. Nährstoffe,

9. Kontaminanten,

10. Pestizide,

11. Schwermetalle,

12. Schwermetalle und Halogene,

13. Lösungsmittelreste,

14. mikrobiologische Kriterien,

15. Chemische Parameter,

16. Physikalische Parameter,

17. Analytische Spezifikationen,

18. Zusammensetzung,

19. Fettsäurezusammensetzung,

20. Zusammensetzung des Oleoresins,

21. Physikalisch-chemische Eigenschaften,

22. Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin,

23. Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe,

24. Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner,

25. Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts,

26. Acylglycerid-Verteilung,

27. Hoodigoside oder

28. Sonstiges.

Im Übrigen sind auch solche Angaben der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 Spezifikationen im Sinne des Satzes 1, die nicht bereits durch Satz 2 erfasst sind, die Zusammensetzung betreffen und

1. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu einer anderen solchen Einheit,

2. in Prozent oder ppm ausgedrückt sind oder

3. vorschreiben, dass ein bestimmter Stoff nicht oder in einer bestimmten Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung nicht nachweisbar sein darf.




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