§ 3 - TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung (TKEMVFuAÜbertrV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2017 BGBl. I S. 3534 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 47 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 13.10.2017; FNA: 900-15-11 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 3 Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Funkanlagengesetz


§ 3 wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 35 Absatz 4 Satz 1 des Funkanlagengesetzes zu erlassen.

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Zitierungen von § 3 TKEMVFuAÜbertrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TKEMVFuAÜbertrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKEMVFuAÜbertrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TKEMVFuAÜbertrV Reichweite der Befugnisse der Bundesnetzagentur
... und Eisenbahnen darf die Befugnis, Verordnungen auf der Grundlage der in den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung genannten Ermächtigungen zu erlassen, nur ausüben, soweit die von den ... Post und Eisenbahnen erfasst werden, die auf der Grundlage der in den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung genannten Ermächtigungen erlassen worden ist, so gilt die Verordnung des ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 31.08.2022 BGBl. I S. 1473
Elfte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 363
Neunte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3604
Zehnte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 07.06.2019 BGBl. I S. 770
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 25.03.2021 BGBl. I S. 382


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