Änderung § 1 TKEMVFuAÜbertrV vom 01.10.2021

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§ 1 TKEMVFuAÜbertrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 1 TKEMVFuAÜbertrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 47 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Telekommunikationsgesetz


(Text alte Fassung)

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 45n Absatz 1, des § 142 Absatz 3 Satz 1 und des § 143 Absatz 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zu erlassen.

(Text neue Fassung)

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 52 Absatz 4, des § 223 Absatz 2 Satz 1 und des § 224 Absatz 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zu erlassen.




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