Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Telekommunikationsgesetz, dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz (TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung - TKEMVFuAÜbertrV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2017 BGBl. I S. 3534 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 47 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 13.10.2017; FNA: 900-15-11 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 1 Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Telekommunikationsgesetz
§ 2 Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
§ 3 Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Funkanlagengesetz
§ 4 Reichweite der Befugnisse der Bundesnetzagentur

§ 1 Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Telekommunikationsgesetz


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 52 Absatz 4, des § 223 Absatz 2 Satz 1 und des § 224 Absatz 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zu erlassen.


Text in der Fassung des Artikels 47 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021

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§ 2 Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz


§ 2 wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 31 Absatz 4 Satz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes zu erlassen.

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§ 3 Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Funkanlagengesetz


§ 3 wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 35 Absatz 4 Satz 1 des Funkanlagengesetzes zu erlassen.

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§ 4 Reichweite der Befugnisse der Bundesnetzagentur



(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen darf die Befugnis, Verordnungen auf der Grundlage der in den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung genannten Ermächtigungen zu erlassen, nur ausüben, soweit die von den beabsichtigten Verordnungsregelungen erfassten Sachverhalte nicht in den Anwendungsbereich einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Verordnung fallen.

(2) Erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Verordnung, deren Anwendungsbereich Sachverhalte erfasst, die bereits vom Anwendungsbereich einer Verordnung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erfasst werden, die auf der Grundlage der in den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung genannten Ermächtigungen erlassen worden ist, so gilt die Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, soweit sich die Anwendungsbereiche der beiden Verordnungen überschneiden.



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