Änderung § 20 WpDVerOV vom 10.02.2026

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§ 20 WpDVerOV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
§ 20 WpDVerOV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20 Anerkennung ausländischer Berufsbefähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit


vorherige Änderung

 


(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, nach § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 1 Satz 2 werden auch Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die

1. von einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt worden sind und

2. in dem Staat, in dem sie ausgestellt wurden, erforderlich sind, um als Mitarbeiter einer Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU mit einer vergleichbaren Tätigkeit betraut zu werden.

(2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die Sachkunde durch jedes andere geeignete Dokument, insbesondere durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, nachgewiesen werden.




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