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§ 4 - Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie (25. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 30.07.2014 BGBl. I S. 1316; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656
Geltung ab 01.12.1996; FNA: 2129-8-25 Umweltschutz
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§ 4 Anlagen nach dem Chloridverfahren



(1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Chloridverfahren einen Emissionsgrenzwert von 30 Milligramm je Kubikmeter bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff als Tagesmittelwert nicht überschreiten.

(2) Die Emissionen an Chlor dürfen einen Emissionsgrenzwert von 3 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.





 

Frühere Fassungen von § 4 25. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.05.2013Artikel 6 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
vom 02.05.2013 BGBl. I S. 1021

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 25. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 25. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 25. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 25. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.04.2017)
... einer Anlage 1. entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet, 2. entgegen § 3 Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 3754
Artikel 6 IndEmissRLUVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie
... viertel Gramm" ersetzt. d) Absatz 4 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... „1. entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet,".  ...