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§ 5 - Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie (25. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 30.07.2014 BGBl. I S. 1316; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656
Geltung ab 01.12.1996; FNA: 2129-8-25 Umweltschutz
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§ 5 Verfahren zur Messung und Überwachung



(1) In Ergänzung der Anforderungen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) hat der Betreiber die Emissionen in die Luft von gasförmigem Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid gemessen als Schwefeldioxid kontinuierlich zu überwachen:

1.
aus Anlagen zum Aufschluss und zur Kalzinierung oder

2.
Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, bei der Konzentrierung von Abfallsäuren.

(2) Der Betreiber von Anlagen hat die Emissionen von Staub oder von Chlor in die Luft an relevanten Quellen kontinuierlich zu überwachen. Die kontinuierliche Überwachung von Chlor gemäß Satz 1 hat sechs Monate nach Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung zu erfolgen.



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Frühere Fassungen von § 5 25. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.05.2013Artikel 6 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
vom 02.05.2013 BGBl. I S. 1021

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 25. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 25. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 25. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 25. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.04.2017)
... 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet oder 3. entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 3754
Artikel 6 IndEmissRLUVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie
... je Kubikmeter zu keiner Zeit überschreiten" gestrichen. 5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „§ 5 Verfahren zur Messung und ... 5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „§ 5 Verfahren zur Messung und Überwachung (1) In Ergänzung der Anforderungen der ... c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. entgegen § 5 Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...