Änderung § 7 25. BImSchV vom 02.05.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 25. BImSchV, alle Änderungen durch Bekanntmachung RL2014/99/EU-UV am 2. Mai 2013 und Änderungshistorie der 25. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 25. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
§ 7 25. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage

1. entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet,

vorherige Änderung

2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet oder

3. entgegen § 5 Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überwacht.



2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet oder

3. entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überwacht.

(heute geltende Fassung) 
 



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